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Marinewesen : (Gruppe XVII, Section 1 bis 4) ; Bericht / von Alexander Friedmann, Civiling. in Wien
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Marinewefen

Fig. 27.

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erzeugen gilt, mit einem bis zu fechs Dochten verfehen. Wo mehrere Dochte, find deren Durchmeffer verfchieden und jeder kleinere Docht in felbftftändiger Führung von dem nächft gröfseren concentrifch umgeben, fo dafs bei einem doppelten Brenner z. B. der innere kleinere fein Licht durch die Flamme des gröfseren, ihn umgebenden Brenners fchickt; bei einem fünffachen Brenner der innerfte kleinfte fein Licht durch die vier Flammen der vier ihn einfchliefsenden, der zweite etwas gröfsere durch die Flammen der drei anderen, und fo fort der vierte Brenner fein Licht gleichzeitig mit dem der drei kleineren durch die Flamme des äufserften, fünften Brenners entfendet. Diefe Anordnung wird durch den fpäter zu befchrei benden optifchen Apparat bedingt; damit diefer nämlich den gewünſchten Zweck möglichft erfülle, müfste die Flamme nur ein leuchtender Punkt im Brennpunkte des optifchen Apparates fein, darf alfo jedenfalls keine zu grofsen Dimenfio­

nen haben.

Die Aufgabe, mit möglichst wenig Leuchtmaterial eine möglichft intenſive Flamme zu erzeugen, ift diefelbe wie bei allen Lampen, und auch die Mittel, die hiezu dienen, find die analogen. Der wefentliche Unterfchied liegt in der Gröfse und Anzahl der Dochte. Für Leuchtthürme 5. und 6. Ordnung z. B. hat die Lampe einen Runddocht von 32 Millimeter Durchmeffer; für Leuchtthürme 4. Ordnung