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Musikalische Lehrmittel und das musikalische Erziehungs- und Bildungswesen : (Theilbericht der Gruppe XXVI) ; Bericht / von Rudolf Weinwurm, Prof. an der k.k. Lehrerinen-Bildungsanst. zu St. Anna
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Rudolf Weinwurm.

Das Regulativ für Realfchulen vom 2. Juli 1860 1chreibt im§. 94 Fol gendes vor:

,, Alle Schüler find verpflichtet, am Gefangunterrichte theilzunehmen, foweit nicht aus gefundheitlichen Rückfichten, namentlich zur Zeit der Mutation der Stimme, mit Genehmigung des Directors und nach vorgängigem Gehör des Gefanglehrers eine zeitweilige Dispenfation davon eintritt. Derfelbe erftreckt fich in drei Abtheilungen auf wöchentlich eine Stunde Choralgefang und für die Anfänger auf eine Stunde Uebung im Notenlefen. Diejenigen, welche zum Chor gehören, haben überdiefs zwei Stunden Figuralgefang."

Das Regulativ für Gymnafien beftimmt im§. 76:

,, Der Gefangunterricht wird zunächft allen Schülern zur Ausbil dung ihrer Stimme, zur Erlernung der Kirchenmelodien für den kirchlichen Gebrauch, und zwar in' den drei Unterclaffen in wöchentlich zwei, in allen übrigen Claffen in wöchentlich einer Stunde ertheilt. Von der Theilnahme an diefem Unterricht haben die Rectoren nach Vernehmung mit den Gefanglehrern nur die Schüler zu dispenfiren, deren Stimme mutirt, oder für die aus anderen Gründen nach ärztlichem Zeugniffe von der Theilnahme an diefem Unterrichte Nachtheile zu befürchten ſtehen."

Der Bekanntmachung des Cultusminifteriums vom 15. Juni 1859, welche die Ordnung der evangelifchen Schullehrer- Seminare zum Gegen­ftande hat, entnehmen wir folgende hiehergehörige Beftimmungen:

,,§. 36. Die nächfte Stelle unter den Unterrichtsgegenständen( nach dem Religionsunterrichte) gebührt der mufikalifchen Ausbildung, weil die­felbe das andere Stück ift, was den Lehrer zum kirchlichen Dienfte befähigt und ihm zur Bildung und Erziehung feiner der chriftlichen Gemeinde zuwach­fenden Schulkinder für kirchliche und häusliche Andacht unentbehrlich, überdiefs auch ein wichtiges Mittel zu feiner eigenen Veredlung, zur Beför derung feines Fortkommens und zur Befferung feiner äufseren Lage ift. Es follen daher in Zukunft Jünglinge ohne alle mufikalifchen Naturanlagen überhaupt nicht und ausnahmsweife nur in dem Falle in das Seminar auf­genommen werden, wenn diefer Mangel durch andere wirklich ausgezeich onete Gaben und Eigenfchaften für den Lehrerberuf einigermafsen aufgewogen wird und nur in diefem einzigen Falle follen in Zukunft Seminarzöglinge, und zwar nur nach eingeholter ausdrücklicher Genehmigung der Kreis­direction, eine theilweife Dispenfation von der Theilnahme am vollſtändigen mufikalifchen Unterrichte erlangen können. Alle Zöglinge aber, denen eine folche Dispenfation aus jenem einzig ftatthaften Grunde nicht zu Theil geworden ift, haben fich fowohl bei den Schulamts- Candidaten- als bei der Wahlfähigkeits- Prüfung auch der vollſtändigen mufikalifchen Prüfung zu unterziehen."

,,§. 37. Der mufikalifche Unterricht im Seminar umfafst die Unter­weifung feiner Zöglinge im Violinfpiel, Clavierfpiel, Orgelfpiel, Gefang und Generalbafs. Im Violin fpiel foll es jeder Seminarift bis zu der Fertigkeit bringen, die gangbarften Choräle und Schullieder rein und ausdrucksvoll, erftere womöglich auch auswendig, vorzutragen. Mit den fähigften Schülern mögen auch leichtere Duette und Quartette geübt werden. Das Clavierſpiel foll, weil es der allgemeinen Mufikbildung, der Orgelfertigkeit, dem Gefange und der Generalbafs- Lehre zur wefentlichen Förderung dient und aufserdem für nicht wenige Schulamts- Candidaten das einzige Mittel bleibt, die im Seminar erworbene Fertigkeit im Orgelfpiele fich zu bewahren, in jedem Seminar während der ganzen Bildungszeit eines Zöglings betrieben werden. Richtige techniſche Behandlung des Inftrumentes, die Fertigkeit, gediegene Tonftücke von mässiger Schwierigkeit mit Ausdruck vorzutragen, Sinn und Gefchmack für claffifche Claviercompofitionen ernften Styles zu wecken