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Musikalische Lehrmittel und das musikalische Erziehungs- und Bildungswesen : (Theilbericht der Gruppe XXVI) ; Bericht / von Rudolf Weinwurm, Prof. an der k.k. Lehrerinen-Bildungsanst. zu St. Anna
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Mufikalifche Lehrmittel.

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In den ifraelitifchen Schulen find etwa 40 Lieder, 25 religiöfe und 15 welt­liche einzuüben.

Behandlung. Die bei Abtheilung I und II gegebenen Regeln find fort­während zu befolgen.

Zu wünſchen ift, dafs von den älteren Schülern nicht blofs nach dem Gehör, fondern auch unter Beihilfe von Ton- und Taktzeichen( Noten oder Ziffern) als Anfchauungs- und Erinnerungsmitteln gefungen werde.

Einzelgefang ift auf diefer Stufe zu pflegen.

Die Melodie ift bei allen Singftücken von fämmtlichen Schülern einzuüben. Diefs gilt namentlich für die im Gottesdienft gebräuchlichen Gefänge. Das zwei­ftimmige Singen aus dem vierftimmigen Satz ift in der Schule durchaus unzuläffig. Zum mehrftimmigen Gefang taugt überhaupt keine Harmonifirung, bei der nicht auch die Unterftimmen ihren ohrfälligen dem natürlichen Secund ent­fprechenden- Gang haben. Ganz unzuläffig ift, alle Mädchen zur Melodie, alle Knaben zur Unterftimme zu nehmen, vielmehr find aus beiden Gefchlechtern je nur etliche, und zwar diejenigen für die Unterftimme zu bilden, deren natürliche Stimmlage hiezu geeignet ift.

Tritt in der älteften Abtheilung bei einzelnen Schülern der Anfang der Mutation, beziehungsweife die Entwicklung ein, fo find diefelben um der Stimm­bildung wie um der Gefundheit willen vor jedem anftrengenden Singen zu bewahren."

An den Mittelfchulen ift nach eingezogener Erkundigung der Gefang­unterricht facultativ. An den Präparandenanftalten bildet Mufik infoweit ein obligates Fach des Unterrichtes, als die hierin erworbenen Kenntniffe bei der Aufnahmsprüfung für ein Staatsfeminar dargethan und in Anfchlag gebracht werden müffen. Diefe Prüfung umfafst laut Minifterialverordnung vom 16. Juni 1866:

a) Kenntnifs der Noten, Taktarten, Dur- und Moll- Tonleitern und ihrer Ver­wandfchaft;

b) im Singen: Fähigkeit, ein bekanntes Kirchen- oder Schullied auswendig, ein minder bekanntes leichteres nach Noten melodifch und rhythmifch richtig vorzutragen;

c) im Clavierfpiel: Die Fähigkeit mit richtiger Haltung, regelrechtem Finger­fatze und ficherem Anfchlage, die Tonleitern, eine Anzahl zweckmäfsiger Fingerübungen und einige leichtere Clavierftücke aus einer Vorfchule zu fpielen;

d) im Violinfpiel: Die Fähigkeit mit reinem Ton und richtiger Bogenführung die gebräuchlichften Tonleitern, ferner ein einfaches Kirchen- oder Schul­lied zu spielen;

e) im Orgelfpiel, das übrigens, wie bisher, nur bei den katholifchen Präparanden Prüfungsgegenftand ift: Die Fähigkeit, aus einer Orgelfchule die erften Uebungen auf dem Manual mit richtiger Fingerordnung und regelrechtem Anfchlag zu fpielen.

Bezugnehmend auf diefe Verordnung haben die Unterrichtsbehörden, das königliche evangelifche Confiftorium unterm 8. Februar 1867 und der königliche katholifche Kirchenrath unterm 9. Jänner 1867 Inftructionen veröffentlicht und darin folgende Werke zur Benutzung empfohlen:

Davin: Elementarmufik- Lehre für Schulafpiranten",

Silcher: ,, Gefanglehre für Schulen",

Widmann: Kleine Gefanglehre für die Hand der Schüler",

Bönicke: Chorgefang- Schule",

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Zweigle: Elementarfchule für den Clavierunterricht",

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Weeber: Die Tonleitern für Clavier",

Clementi: Die bekannten fechs Sonatinen für Clavier,

Hoppe: Violinfchule",

Mettner: Violinfchule",

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