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Allgemeine Bildungsmittel : (Gruppe XXVI, Section 6) ; Bericht / von Rudolf Lechner, Alfred Klaar, Carl Th. Richter
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Der internationale Patentcongre fs.

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d) weil durch die obligatorifche vollständige Publication der den Gegenstand des Patentes bildenden Erfindung die grofsen Opfer an Zeit und Geld, welche die technifche Durchführung anderenfalls der Induftrie aller Länder koftet, bedeutend vermindert werden;

e) weil durch fie das Fabriksgeheimnifs, welches den gröfs­ten Feind des technifchen Fortfchrittes bildet, den Boden verliert;

f) weil den Ländern, welche kein rationelles Patentwefen haben, dadurch grofser Nachtheil erwächft, dafs ihre talentvollen Kräfte fich Ländern zuwenden, in denen ihre Arbeit gefetzlichen Schutz findet;

g) weil erfahrungsgemäfs der Patentinhaber am wirkfamften für fchnelle Einführung feiner Erfindung forgt.

II. Ein wirkfames und nützliches Patentgefetz mufs fol­gende Grundlagen haben:

a) Nur der Erfinder felbft oder fein Rechtsnachfolger kann ein Patent erlangen;

b) dasfelbe darf dem Ausländer nicht verfagt werden;

c) mit Rückficht hierauf ift eine vorläufige Prüfung geboten; d) ein Erfindungspatent mufs eine Dauer von 15 Jahren haben oder auf diefe Zeit ausgedehnt werden können;

es mufs mit feiner Ertheilung eine vollständige, zur tech­nifchen Anwendung der Erfindung befähigende Publi­cation verbunden fein;

f) die Koften der Patentertheilung müffen mäfsig fein, je doch mufs es durch eine fteigende Abgabenfcala in das Intereffe des Erfinders gelegt werden, ein nutzlofes Patent baldmöglichft fallen zu laffen;

g) es mufs durch ein gutorganifirtes Patentamt Jedermann leicht gemacht werden, die Specification eines jeden Patentes zu erhalten, fowie zu erkennen, welche Patente noch in Kraft ftehen;

h) die Nichtausübung einer Erfindung in einem Lande foll das Erlöfchen des Patentes nicht nach fich ziehen, wenn die patentirte Erfindung überhaupt einmal ausgeführt worden und es den Angehörigen des betreffenden Landes ermöglicht ift, die Erfindung zu erwerben und anzuwenden. Ausserdem empfiehlt der Congrefs:

i) dafs gefetzliche Beftimmungen getroffen werden, nach welchen der Patentinhaber in folchen Fällen, in welchen das öffentliche Intereffe diefes verlangt, veranlafst wer­den kann, feine Erfindung gegen angemeffene Vergütung allen geeigneten Bewerbern zur Mitbenutzung zu über­laffen.

Im Uebrigen und insbefondere rückfichtlich des bei Er­theilung von Patenten zu beobachtenden Verfahrens weift der Congrefs auf das englifche, amerikanifche und belgifche Patent­gefetz, fowie auf den für Deutfchland vom Verein deutfcher Ingenieure ausgearbeiteten Patentgefetz- Entwurf als beach­

tenswerth hin.

III. In Anbetracht der grofsen Ungleichheit der beftehen­den Patentgefetzgebungen und in Anbetracht der veränderten internationalen Verkehrsbeziehungen der Jetztzeit liegt das

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