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Von jedem neu aufzunehmenden Zahlzögling wurde seit 24. April 1876 das Kostgeld nicht mehr mit 600 fl., sondern mit 800 fl. ö. W. bis auf weiteres berechnet.*) Bom 1. September dieses Jahres an hatten auch die Zöglinge, welche bereits im Institute waren, dieses erhöhte Kostgeld zu bezahlen, wogegen die bis dahin seit langem übliche nachträgliche Berechnung und jede daraus sich ergebende Nachzahlung entfallen ist. **) Im Jahre 1879 wurden die Verpflegskosten für die Stiftzöglingc auf 600 fl., für die Zahlzöglinge auf 800 fl. festgesetzt.***)
*) Act. d. Minist. Nr. 6155 ex 1876.
**) Act. d. Minist, s. C. n. U. 7510 ex 1876. ***) Act. d. Pens. Nr. 5 ex 1879.