Heft 
2 (1898) Heft 10-11
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Artikel 2.

Jedem der hohen contrahirenden Thei- le bleibt es Vorbehalten, Telegraphen- Linien und Stationen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten anlegt, von seinen übrigen Tele- graphen-Linien und Stationen entweder auszuschliessenoder für die unterseeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen.

Artikel 3.

Diejenige telegraphische Correspon- denz, welche die Linien zweier oder meh­rerer der hohen contrahirenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages behandelt und Vereins-Correspondenz genannt.

Die Bestimmungen über die Corres- pondenz, welche die Linien nur einer Telegraphen-Verwaltung berührt, bleiben jedem der vertragschliessenden Theile Vorbehalten,

Artikel 4.

Die auf den telegraphischen Corres- pondenzdienst bezüglichen Bestimmungen des internationalen Telegraphen-Vertra­ges, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, sowie des dazu gehörigen Reglements für den internationalen Telegraphendienst finden auf die Vereins - Correspondenz volle Anwendung, insoweit durch gegen­wärtigen Vertrag nicht anderweitige Ver­einbarungen getroffen sind.

Artikel o.

Zur Ermittellung der Beförderungs­gebühren für die Vereins-Correspondenz wird das gesammte Telegraphengebiet der hohen contrahirenden Theile in vier­eckige Flächen zerlegt. Die Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, dass jeder Breitegrad in 5 und jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallelkreise gezogen

werden, wodurch je 13 Vierecke, Tax- quadrate genannt, entstehen.

Artikel 6.

Die Gebühren für einfache Depe­schen von zwanzig Worten betragen:

a) 8 Sgr. = 28 kr. süddeusch = 40 kr. öster.Währ. = 0,50 Gulden niederländisch bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrates unter einander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Tax-Viereck) gelegen sind, mit Hinwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche ausserhalb des in dieses Taxvier- eck eingeschriebenen Kreises fallen;

b) 16 Sgr. = 56 kr. süddeusch = 80 kr. öster. Währ. = 1 Gulden niederländisch bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen ausserhalb des Bereiches ad a) gelegenen Stationen.

Diese Gebühren erhöhen sich für je weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten um die Hälfte.

Artikel 7.

Die periodische Revision des vorste­henden Tarifes sowie der Terminal- und Transittaxen für die mit dem Auslande gewechselte Vereinscorrespondenz, im Wege der Vereinbarung zwischen den Te­legraphenverwaltungen gier hohen contra­hirenden Theile, bleibt Vorbehalten.

Artikel 8.

Die für die Beförderung der telegra- phischen Vereins-Correspondenz eingeho­benen tarifmässigen Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die betheiligten Telegraphen-Ver­waltungen nachV erhall nissz ahlen verth eilt,