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Artikel 2.
Jedem der hohen contrahirenden Thei- le bleibt es Vorbehalten, Telegraphen- Linien und Stationen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten anlegt, von seinen übrigen Tele- graphen-Linien und Stationen entweder auszuschliessenoder für die unterseeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen.
Artikel 3.
Diejenige telegraphische Correspon- denz, welche die Linien zweier oder mehrerer der hohen contrahirenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages behandelt und Vereins-Correspondenz genannt.
Die Bestimmungen über die Corres- pondenz, welche die Linien nur einer Telegraphen-Verwaltung berührt, bleiben jedem der vertragschliessenden Theile Vorbehalten,
Artikel 4.
Die auf den telegraphischen Corres- pondenzdienst bezüglichen Bestimmungen des internationalen Telegraphen-Vertrages, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, sowie des dazu gehörigen Reglements für den internationalen Telegraphendienst finden auf die Vereins - Correspondenz volle Anwendung, insoweit durch gegenwärtigen Vertrag nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sind.
Artikel o.
Zur Ermittellung der Beförderungsgebühren für die Vereins-Correspondenz wird das gesammte Telegraphengebiet der hohen contrahirenden Theile in viereckige Flächen zerlegt. Die Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, dass jeder Breitegrad in 5 und jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallelkreise gezogen
werden, wodurch je 13 Vierecke, Tax- quadrate genannt, entstehen.
Artikel 6.
Die Gebühren für einfache Depeschen von zwanzig Worten betragen:
a) 8 Sgr. = 28 kr. süddeusch = 40 kr. öster.Währ. = 0,50 Gulden niederländisch bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrates unter einander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Tax-Viereck) gelegen sind, mit Hinwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche ausserhalb des in dieses Taxvier- eck eingeschriebenen Kreises fallen;
b) 16 Sgr. = 56 kr. süddeusch = 80 kr. öster. Währ. = 1 Gulden niederländisch bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen ausserhalb des Bereiches ad a) gelegenen Stationen.
Diese Gebühren erhöhen sich für je weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten um die Hälfte.
Artikel 7.
Die periodische Revision des vorstehenden Tarifes sowie der Terminal- und Transittaxen für die mit dem Auslande gewechselte Vereinscorrespondenz, im Wege der Vereinbarung zwischen den Telegraphenverwaltungen gier hohen contrahirenden Theile, bleibt Vorbehalten.
Artikel 8.
Die für die Beförderung der telegra- phischen Vereins-Correspondenz eingehobenen tarifmässigen Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die betheiligten Telegraphen-Verwaltungen nachV erhall nissz ahlen verth eilt,