rend der Nachtzeit möglich, ohne dass der Adressat desshalb gestört zu werden braucht. Die Erfindung ist in sämmtlichen bedeutenden Staaten patentirt. Für die Briefträger und Telegraphenboten dürfte die Einführung der selbstthätigen Kasten grosse Vortheile haben, da man an ihre Einführung die Bedingung knüpfen könnte, dieselben stets zur ebenen Erde, im Hausflur, anzubringen, wodurch die geplagten Boten nicht blos Zeit, sondern auch Treppensteigen ersparten.
Die Mitglieder der letzten, in Wien abgehaltenen internationalen Telegraphen- Conferenz, welchen Jacobsohn’s Briefkasten vorgewiesen wurde, haben sich anerkennend über denselben ausgesprochen.
Neuer Telegraphen - Vereinsvertrag«
Wir veröffentlichen nachstehend den am 25. October d. J. zu Baden-Baden abgeschlossenen neuen Telegraphenvereinsvertrag, welcher an Stelle des Schweriner Vertrages vom 30.September 1865 treten soll:
„Nachdem die zum Deutsch-Oester- reichischen Telegraphen-V ereine gehörigen hohen Regierungen übereingekommen sind, ihre gegenseitigen telegraphischen Beziehungen durch neue Vertrage zu ordnen, haben
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen und von Galizien
u. s. w.;
Seine Majestät der König von Preus- sen, im Namen des Norddeutschen-Bun- des; Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden;
Seine Majestät der König der Niederlande, für den gedachten Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn u. s. w.
den Ministerialrath und Director der k. k. Staatstelegraphen, Carl Brunner von Wattenwyl; und den Chef der Königlich Ungarischen Telegraphen-Verwaltung, Sections- rath Johann von Takäcs;
Seine Majestät der König von Preussen den General - Telegraphen- Director des Norddeutschen-Bundes, Oberst Franz von Chauvin;
Seine Majestät der König von Bayern
den Vorstand der Telegraphen-Ab- theilung der General-Direction der Königlich Bayrischen Verkehrsanstalten, Heinrich Gumbart;
Seine Majestät der König von Württemberg
den Königlichen Eisenbahnbau- und Telegraphen-Director, Ludwig von Klein;
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden
den Director der Grossherzoglichen Verkehrsanstalten, Geheimrath Hermann Zimmer;
Seine Majestät der König der Niederlande den mit der Verwaltung der Staats- Telegraphen betrauten Referendar, Wilhelm Constantin Arnold Staring , welche sich mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber über nachfolgende Artikel geeinigt haben. Artikel 1.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind alle Telegraphenlinien und Stationen unterworfen, welche die hohen contrahirenden Theile, sei es in den eigenen Staats-Gebieten, sei es in den Gebieten anderer Staaten für den allgemeinen Verkehr unterhalten.