Heft 
2 (1898) Heft 10-11
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rend der Nachtzeit möglich, ohne dass der Adressat desshalb gestört zu werden braucht. Die Erfindung ist in sämmtlichen bedeutenden Staaten patentirt. Für die Briefträger und Telegraphenboten dürfte die Einführung der selbstthätigen Kasten grosse Vortheile haben, da man an ihre Einführung die Bedingung knüpfen könn­te, dieselben stets zur ebenen Erde, im Hausflur, anzubringen, wodurch die ge­plagten Boten nicht blos Zeit, sondern auch Treppensteigen ersparten.

Die Mitglieder der letzten, in Wien abgehaltenen internationalen Telegraphen- Conferenz, welchen Jacobsohns Brief­kasten vorgewiesen wurde, haben sich an­erkennend über denselben ausgesprochen.

Neuer Telegraphen - Vereins­vertrag«

Wir veröffentlichen nachstehend den am 25. October d. J. zu Baden-Baden ab­geschlossenen neuen Telegraphenvereins­vertrag, welcher an Stelle des Schweriner Vertrages vom 30.September 1865 treten soll:

Nachdem die zum Deutsch-Oester- reichischen Telegraphen-V ereine gehörigen hohen Regierungen übereingekommen sind, ihre gegenseitigen telegraphischen Be­ziehungen durch neue Vertrage zu ordnen, haben

Seine Majestät der Kaiser von Oester­reich, apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen und von Galizien

u. s. w.;

Seine Majestät der König von Preus- sen, im Namen des Norddeutschen-Bun- des; Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem­berg und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden;

Seine Majestät der König der Nieder­lande, für den gedachten Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Oester­reich und König von Ungarn u. s. w.

den Ministerialrath und Director der k. k. Staatstelegraphen, Carl Brunner von Wattenwyl; und den Chef der Königlich Ungarischen Telegraphen-Verwaltung, Sections- rath Johann von Takäcs;

Seine Majestät der König von Preussen den General - Telegraphen- Director des Norddeutschen-Bundes, Oberst Franz von Chauvin;

Seine Majestät der König von Bayern

den Vorstand der Telegraphen-Ab- theilung der General-Direction der Königlich Bayrischen Verkehrs­anstalten, Heinrich Gumbart;

Seine Majestät der König von Württem­berg

den Königlichen Eisenbahnbau- und Telegraphen-Director, Ludwig von Klein;

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden

den Director der Grossherzoglichen Verkehrsanstalten, Geheimrath Her­mann Zimmer;

Seine Majestät der König der Niederlande den mit der Verwaltung der Staats- Telegraphen betrauten Referendar, Wilhelm Constantin Arnold Staring , welche sich mit Vorbehalt der Genehmi­gung ihrer hohen Vollmachtgeber über nachfolgende Artikel geeinigt haben. Artikel 1.

Den Bestimmungen des gegenwär­tigen Vertrages sind alle Telegraphen­linien und Stationen unterworfen, welche die hohen contrahirenden Theile, sei es in den eigenen Staats-Gebieten, sei es in den Gebieten anderer Staaten für den allge­meinen Verkehr unterhalten.