Heft 
3 (1870) Heft 1
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die Verwaltung Oesterreichs*), Spaniens, des Kirchenstaates, Griechenlands, der Niederlande, Portugals, Rumäniens, Ser­biens, der Türkei, des indo-europäischen Telegraphenamtes und der A nglo - Medi­terranean Company, in deren Bereiche der Dienst noch immer ausschliesslich von Männern versehen wird

- II.

In die zweite Klasse gehören Baiern, Belgien und Norddeutschland, ln Baiern und Belgien ist die Verwendung der Frauen ausserordentlich beschränkt. Sie findet nicht statt* bei eigentlichen Tele­graphenstationen , sondern nur in den mit dem Telegraphen combinirten Post- bureaux, wo der Leiter, welcher ohnedies schon berechtigt ist, sich bei der Aus­übung seines Hauptdienstes der Beihilfe eines Familiengliedes und zwar ohne Aus­schluss des weiblichen Geschlechts zu be­dienen, in gleicher Weise auch Frauen alsGehilfineo für seine Telegraphenarbeit verwenden kann.

In Norddeutschland ist die Mitwir­kung der Frauen etwas ausgedehnter, indem dieselbe, anstatt auf Stationen be­schränkt zu sein, wo der Telegraphen­dienst nur als Nebendienst anzusehen ist, auch bei selbstständigen Telegraphensta­tionen Anwendung findet.

Das Personal der Verwaltung des norddeutschen Bundes wird grundsätzlich aus ehemaligen Militärs rekrutirt. Allein seit dem 1. Jänner 1869 ermächtigte diese Verwaltung die Vorstände sol­cher Stationen mit vollem Tagesdienste, wo die Arbeit nicht die beständige Mit­wirkung eines zweiten Beamten erheischt, zur Ausübung des Dienstes ein erwach­

*) In jüngster Zeit sind die Frauen auch in Oesterreich, wenn auch vorerst nur in beschränk­ter Weise zum Telegraphendienste zugelassen worden. (Vergl. Kundschau.)

senes Mitglied seiner Familie und zwar die Frau oder die Tochter heranzuziehen. Der Beamte allein ist der Amtsinhaber, er allein sorgt für den Unterricht der Gehilfen , die er verwendet , er allein bleibt verantwortlich für ihre Arbeit, so dass die Verwaltung hierbei nur insoweit intervenirt, als sie die hierzu nothwendige Ermächtigung zu ertheilen hat. Als Ver­gütung für die Arbeit dieser Gehilfen erhält der Amtsleiter monatlich einen Beitrag von 6 Thalern (9 fl.), solange die monatliche Arbeit nicht 840 Depeschen­beförderungen übersteigt. Ist dies der Fall, so erhöht sich die monatliche Ver­gütung um 2 Thaler (3 fi.) für jede wei­tere Serie von 120 Depeschen. Da diese Massregel erst neuerdings in Ausführung gebracht wurde, so ist die Anzahl der Stationen dieser Art gegenwärtig noc h unbeträchtlich, doch wächst dieselbe von Tag zu Tag.

Die Verwaltung des norddeutschen Bundes hebt nicht nur die zufriedenstel­lenden Resultate, dieser Combination her­vor, sondern sie findet dabei auch den Vortheil, dort nur eine jährliche Summe von 70 bis 80 Thalern (105120 fl.) zah­len zu müssen, wo der Gehalt eines zwei­ten Beamten wenigstens eine jährliche Ausgabe von 300 Thalern (450 fl.) erfor­dern würde. Es gibt dies ein Ersparniss von ungefähr 300 fl. ö. W. per Jahr und Station.

III.

Die Telegraphen-Verwaltungen Ita­liens, Ungarns und Frankreichs lassen Frauen direkt als Beamte zu und gestat­ten in ausgedehnterer Weise deren Ver­wendung für den Dienst. Wir setzen die italienische Verwaltung in diese dritte Klasse, weil sie grundsätzlich eine solche Verwendung der Frauen gestattet. Aber thatsächlich war bis heute deren Theil- nahme daselbst beinahe Null.