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In Italien begreift das mit der Depeschenbeförderung betraute Personale drei Kategorien: ufficiali (Beamte), commessi (Commis) und incaricati (provisorisch Bedienstete). Diese letztem sind nicht eigentliche Beamte der Verwaltung, sondern fremde Personen, welche, indem sie fortfahren, ihren Geschäften nachzugehen, ihr Gewerbe oder Handwerk zu betreiben, den Dienst der kleinen Stationen gegen Vergütung von 60 Centimes für jede abtelegraphirte Depesehe übernehmen.
Die Bedingungen für die Aufnahme dieser Gehilfen sind folgende: die Staatsbürgerschaft, der Nachweis einer guten Aufführung und das Bestehen einer Prüfung über die Elementarkenntnisse der italienischen Sprache, der Arithmetik und Geographie, und der theoretischen und praktischen Telegraphie.
Die Personen, welche sich um diese Anstellung bewerben, sind berechtigt, vor Ablegung der vorerwähnten Prüfung in einem Bureau der Verwaltung den Dienst zu erlernen.
Die Frauen können nur unter die Gehilfen dieser letzten Gattung aufgenommen werden. Die italienische Verwaltung erkennt an, dass das Institut dieser Hilfsarbeiter gute Resultate geliefert hat, aber sie constatirt auch gleichzeitig, dass es thatsächlich ein Monopol der Männer geblieben ist. Eine einzige Frau wurde in dieser Eigenschaft angestellt; doch hat auch diese, obwohl ihre Dienstleistung in jeder Beziehung zufriedenstellend war, späterhin aus Motiven privater Natur ihre Anstellung aufgegeben.
In Ungarn ist die Verwendung der Frauen eine vollständigere, denn einerseits werden sie dort u. z. anfänglich unter Verantwortlichkeit des Amtsleiters, später aber selbstständig als Gehilfinen angestelib andererseits werden sie direkt
mit der Leitung von Stationen zweiten Ranges betraut. Im ersten Falle werden diese Gehilfinen wie bei der norddeutschen Verwaltung aus der Familie des | Beamten genommen und angestellt, nachdem sic eine mehr praktische als theoretische Prüfung über die Handhabung der Apparate und die Kenntniss der Verordnungen bestanden haben. Wenn die Korrespondenz beträchtlich genug ist, um zwei Beamten zu beschäftigen, so erhal- temsic, entgegen dem Vorgänge in Norddeutschland, selbstständig und unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Stelle des zweiten Beamten. Sie beziehen dann einen Jahresgehalt von 300 Gulden. Ausser dieser Verwendung als Glieder der Familie der Beamten, werden die Frauen auch zur selbstständigen Leitung solcher Stationen zweiten Ranges zugelassen, deren Korrespondenz eine sehr beschränkte ist, und welche die ungarische, Verwaltung mittelst Vertrag an Privatpersonen zu übergeben beabsichtigt.
Diese Frauen müssen sich, sowie diejenigen, welche als Hilfsarbeiterinen in den von Beamten geleiteten Stationen angestellt sind, nach der zu ihrem Unterrichte nothwendigen Vorbereitungszeit der obenerwähnten Prüfung unterziehen Die ungarische Verwaltung besitzt bishei nur einige Eleven dieser Kategorie, so dass sie nicht in der Lage ist, sich über die Resultate auszusprechen, welche diese Einrichtung hervorbringen wird.
Bei der französischen Verwaltung ist die Rolle der Frauen beiläufig dieselbe, wie bei der ungarischen.
Da deren Verwendung jedoch seit der Jahre 1863 zugelassen ist, so gestattet eine Erfahrung von mehreren Jahren eine vollständigere und begründetere Beurthei- lung der Massregel. Bei Stationen mit vollem Tagesdienste, bei welchem die Frau flie Aufgabe hat, ihren Mann oder Vater