Heft 
3 (1870) Heft 1
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In Italien begreift das mit der Depe­schenbeförderung betraute Personale drei Kategorien: ufficiali (Beamte), commessi (Commis) und incaricati (provisorisch Bedienstete). Diese letztem sind nicht eigentliche Beamte der Verwaltung, son­dern fremde Personen, welche, indem sie fortfahren, ihren Geschäften nachzugehen, ihr Gewerbe oder Handwerk zu betrei­ben, den Dienst der kleinen Stationen gegen Vergütung von 60 Centimes für jede abtelegraphirte Depesehe überneh­men.

Die Bedingungen für die Aufnahme dieser Gehilfen sind folgende: die Staats­bürgerschaft, der Nachweis einer guten Aufführung und das Bestehen einer Prü­fung über die Elementarkenntnisse der italienischen Sprache, der Arithmetik und Geographie, und der theoretischen und praktischen Telegraphie.

Die Personen, welche sich um diese Anstellung bewerben, sind berechtigt, vor Ablegung der vorerwähnten Prüfung in einem Bureau der Verwaltung den Dienst zu erlernen.

Die Frauen können nur unter die Gehilfen dieser letzten Gattung aufge­nommen werden. Die italienische Ver­waltung erkennt an, dass das Institut die­ser Hilfsarbeiter gute Resultate geliefert hat, aber sie constatirt auch gleichzeitig, dass es thatsächlich ein Monopol der Männer geblieben ist. Eine einzige Frau wurde in dieser Eigenschaft angestellt; doch hat auch diese, obwohl ihre Dienst­leistung in jeder Beziehung zufrieden­stellend war, späterhin aus Motiven pri­vater Natur ihre Anstellung aufgegeben.

In Ungarn ist die Verwendung der Frauen eine vollständigere, denn einer­seits werden sie dort u. z. anfänglich un­ter Verantwortlichkeit des Amtsleiters, später aber selbstständig als Gehilfinen angestelib andererseits werden sie direkt

mit der Leitung von Stationen zweiten Ranges betraut. Im ersten Falle werden diese Gehilfinen wie bei der norddeut­schen Verwaltung aus der Familie des | Beamten genommen und angestellt, nach­dem sic eine mehr praktische als theore­tische Prüfung über die Handhabung der Apparate und die Kenntniss der Verord­nungen bestanden haben. Wenn die Kor­respondenz beträchtlich genug ist, um zwei Beamten zu beschäftigen, so erhal- temsic, entgegen dem Vorgänge in Nord­deutschland, selbstständig und unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Stelle des zweiten Beamten. Sie beziehen dann einen Jahresgehalt von 300 Gulden. Ausser dieser Verwendung als Glieder der Familie der Beamten, werden die Frauen auch zur selbstständigen Leitung solcher Stationen zweiten Ranges zuge­lassen, deren Korrespondenz eine sehr be­schränkte ist, und welche die ungarische, Verwaltung mittelst Vertrag an Privat­personen zu übergeben beabsichtigt.

Diese Frauen müssen sich, sowie die­jenigen, welche als Hilfsarbeiterinen in den von Beamten geleiteten Stationen an­gestellt sind, nach der zu ihrem Unter­richte nothwendigen Vorbereitungszeit der obenerwähnten Prüfung unterziehen Die ungarische Verwaltung besitzt bishei nur einige Eleven dieser Kategorie, so dass sie nicht in der Lage ist, sich über die Resultate auszusprechen, welche diese Einrichtung hervorbringen wird.

Bei der französischen Verwaltung ist die Rolle der Frauen beiläufig dieselbe, wie bei der ungarischen.

Da deren Verwendung jedoch seit der Jahre 1863 zugelassen ist, so gestattet eine Erfahrung von mehreren Jahren eine vollständigere und begründetere Beurthei- lung der Massregel. Bei Stationen mit vollem Tagesdienste, bei welchem die Frau flie Aufgabe hat, ihren Mann oder Vater