Für die Reihe C (Ruhestrom hei con- stanter Intensität) ist eine Tafel*) beigefügt, ■welche für einige Elemente die elektromotorische Kraft als Function der geleisteten Arbeit graphisch darstellt.
(Fortsetzung folgt.)
Die Tantième derTelegraphenbeamten.
Die grösseren Telegraphenverwaltungen haben zur Aneiferung der mit der Depeschenbeförderung beschäftigten Telegraphenbeamten fast ohne Ausnahme die Tantieme cingeführt, d. i. sie bewilligen den betreffenden Individuen einen Antheil an Betriebseinnahmen nachMassgabe ihres Fleisses und ihrer Thätigkeit.
Nach den Erfahrungen, welche die einzelnen Verwaltungen in dieser Beziehung bisher gemacht haben, scheinen übrigens derzeit noch sehr divergirende Anschauungen sowohl über die Zweckmässigkeit und die richtigste Art und Weise der Vertheilung, als auch über das Ausmass der Tantième zu bestehen. Wir glauben desshalb, dass eine Erörterung dieser Frage nicht nur sach-, sondern auch zeitgemäss sei, da es sich hierbei nicht allein um die Interessen der Telegraphenbediensteten, sondern auch um jene des telegraphirenden Publikums handelt, welches an allen Einrichtungen, die zur Beschleunigung und Genauigkeit der Depeschenbeförderung beizutragen geeignet sind, mehr oder minder mitbetheiligt ist.
Vorerst dürfte es nun nothwendig werden, die Grundsätze kennen zu lernen, welche von den bedeutenderen Verwaltungen bei der Tantièmevertheilung angewendet werden, wesshalb wir nachstehend eine Rundschau in dieser Hinsicht halten wollen.
I.
Bestimmungen über dieTantiöme- V ertheilung. a) In Bayern:
Für die k. bayerische Telegraphen- Anstalt gelten folgende Tantiöme-Bestim- mungen :
1. Den Abfertigungsbeamten bei sämmtlichen Telegraphenstationen werden Tantiemen aus den erhobenenBeförderungs- gebühren gewährt.
2. Die Abfertigungsbeamten bei den selbstständigen Telegraphenstationen erhalten :
1 kr. sd. für jede im internen Verkehr abgesandte P ri v atdepesche,
1 kr. sd. für jede im internationalen Verkehr abgesandte und an gekommene Privat- und der Taxe unterworfene Staats depesche und 11/ 2 kr. sd. für jede Eingangs-Transitdepesche.
Ausserdem erhalten die selbstständigen Telegraphenstationen zur Vertheilung an das Abfertigungspersonale nach den unten festgesetzten Normen die Hälfte jener Summe, um welche die Ausgaben der Telegraphenanstalt ohne Einrechnung der Tantiemen gegen den Normalsatz von 80 Prozent der Einnahmen Zurückbleiben. Der Gesammtbetrag der zu vertheilenden Tantiemen soll jedoch 5 Prozent des Brutto- Ertrages der Telegraphenanstalt nicht überschreiten.
3. Die Tantiemen für die Eingangs- Transit-Depeschen verbleiben jenen Stationen, bei welchen diese Depeschen ein- gehen.
Von den Tantiemen für die übrigen Depeschen und aus der Minderausgabe gegen den Normalsatz wird der sechste Theil für den allgemeinen Emolumenten- fond gekürzt, der Restbetrag von 5 Sechs- theilen wird unter die einzelnen selbst-
*) Siehe Fortsetzung in Bl. Nr. 5.