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ständigen Telegraphenstationen nach der wirklichen Arbeitsleistung, das heisst nach der Zahl der abgesandten, an- gekommenen und im internen Transit behandelten, resp. umtelegraphirten Staats-, Bahn- und Privatdepeschen vertheilt.
4. Die für jede selbstständige Telegraphenstation hiernach sich berechnenden Gesammt-Tantièmen werden unter alle Beamte und Bedienstete der Station — Praktikanten und Diener ausgenommen — nach der Zahl der Tage vertheilt, während welcher dieselben im Laufe des Jahres zum Dienste präsent waren; die Präsenzzeit des Stationsvorstandes wird hierbei 1 »/jfach gerechnet.
Eine eintägige Abwesenheit vom Bureau im Monat kommt hierbei nicht in Berechnung* bei längerer Abwesenheit müssen jedoch die bezüglichen Tage dem j Betheiligten in Abzug gebracht werden.
Die von der Verwaltung bezahlten und einer Station vorübergehend zuge- theilten Beamten und Gehilfen haben Anspruch auf ihren Antheil an den Tantièmen für die ganze Dauer ihrer Verwendung auf diesem Bureau.
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5. Die Berechnung und Verkeilung I
der Tantièmen erfolgt nach Abschluss der Rechnung für ein Etatsjahr durch die j k. Telegraphenabtheilung. |
6. Jenen mit Post oder Eisenbahn vereinigten Telegraphen-Stationen, bei welchen statutsmässige Beamte oder Bedienstete aufgestellt sind, wird eine Tantième von 1 kr. für jede bezahlte Depesche, d. h. für jede im internen Verkehr abgesandt e Pri vatdepesche und für jede im international en Verkehr abgesandte und angekommene Privat- und der Taxe unterworfene S taats depesche gewährt.
Die hiernach anfallenden Tantièmen werden in anologer Weise behandelt, wie
die für die Post und Eisenbahn anfallenden Emolumente.
7. Die mit auf Dienstvertrag verliehenen Postexpeditionen vereinigten Telegraphenstationen erhalten für die Besorgung des Telegraphendienstes, für die Annahme, Beförderung und Bestellung der Depeschen, sowie für ihren Mehraufwand an Regiebedürfnissen, insoweit dieselben nicht von der k. Telegraphen Verwaltung geliefert werden, für jede bezahlte Depesche, d. h. für jede abgesandte interne Pri vatdepesche und für jede abgesandte und an gekommene Privat- und der Taxe unterworfene Staatsdepesche im internationalen Verkehr eine Tantième im Betrage von 25 Prozent der jeweiligen Einheitstaxe der einfachen internen Depesche.
Diese Tantièmen werden monatlich an den Einnahmen der Station gekürzt.
8. Die vorstehendenBestimmungen traten für die selbstständigen Telegraphenstationen am 1. Januar 1868, für jene mit gemischtem Dienst am 1. Januar 1870 in Kraft
(Fortsetzung folgt.)
Rundschau.
Inland.
(ln Folge des Rücktrittes des bisherigen Handelsministers von Plener) ist von Sr. k.
und k. a. Maj. die Leitung des Handelsministeriums und damit auch jene des Telegraphenwesens dem k. k. Sektionschef de Pretis- Cagnodo übertragen worden.
(Die k. k. Telegraphisten und Obertelegraphisten) sollen auf Grund eineT a. h. Ent- schliessung in Hinkunft Telegraphenamts- Assistenten und Telegraphenamts-Of- fiziale heissen.
(Die Staats-Telegraphenverwaitung) beabsichtiget nach dem Muster anderer Staaten in nächster Zukunft Telegraphenmarken einzuführen und hat zu diesem Zwecke das Studium dieser Frage in Angriff genommen.