Heft 
3 (1870)
Seite
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Jedoch werden alle zugelassenen Be­werberinnen, d. h. alle jene, welche am Schlüsse des dreimonatlichen Kurses nicht wegen Unfähigkeit zurückgewiesen wer­den, im Laufe desselben Jahres durch einen (fortlaufenden oder unterbrochenen) Zeitraum von wenigstens 2 Monaten verwendet.

Diese Gehilfinnen erhalten für jeden Arbeitstag eine Entlohnung von 2 Frs. 50 Cent, und die Provision von einem Centime für jede Depesche, welche den wirklichen Beamten gezahlt wird.

Sie müssen dieselbe Anzahl Dienst- Stunden einhalten, wie die Beamten, ihre Dienstzeit kann jedoch in den Monaten Juli, August und September nicht über 10 Uhr Abends und während der übrigen Monate des Jahres nicht über 9 Uhr aus­gedehnt werden.

Die weiblichen Telegraphen-Gehil- fen können jederzeit nur gegen eine 3 Tage vorher gemachte Anzeige nach Be- dlirfniss entlassen werden.

Wenn sie auf ihre Funktionen ver­zichten, müssen sie hievon den Vorstand der Station des Ortes verständigen, wel­cher dies der hohem Behörde anzeigt.

Die Telegraphen-Gehilfen sind den­selben gesetzlichen und administrativen Bestimmungen unterworfen, wie die Be­amten.

Sie leisten eine persönliche Kaution von 100 Frs., welche als Sicherstellung für ihre Dienstleistung während der gan­zen Zeit, als sie im Dienste sind, haftet.

Ausserdem schliessbdie schweizerische Verwaltung die Frauen auch nicht von den Funktionen eines eigentlichen Tele­graphisten aus, d. h. eines Beamten, der sich ausschliesslich und beständig dem Dienste dieser Verwaltung widmet; bisher erhielt jedoch nur eine einzige Frau das hiezu nothwendige Fähigkeits-Diplom,

In den verschiedenen Stellungen, welche den Frauen eingeräumt wurden, hat die Verwendung derselben in der Schweiz befriedigende Resultate gelie­fert , welche diese Verwaltung be­stimmen, die Zahl derselben zu ver­mehren. Sie hat auf diese Weise den Vorth eil, den Dienst einer grossen An­zahl von Stationen unter ökonomischen Bedingungen versehen lassen zu können, wie sie sich nicht erreichen Hessen, wenn die Gehilfen einzig und allein aus den Kandidaten männlichen Ge­schlechtes , welche die geforderten Ga­rantien bieten, genommen werden müssten.

Für die Stellen der provisorischen Gehilfen, insbesondere derjenigen, welche den bedeutendsten Stationen zugetheilt sind und an der Arbeit nur -während der Zeit theilnehmen, wo ihre Mitwirkung von Nutzen ist, können Frauen weit leichter gewonnen werden. Ihr täglicher Lohn beträgt übrigens nur 2 Frs. 50 Cent., während der den männlichen Gehilfen angebotene 3 Frs. beträgt, eine Bezah­lung, welche ohne Zweifel nicht genügend wäre, um die nöthige Anzahl von Beamten unter den dem Zufall unterworfenen Bedin­gungen, wie sie aus den Erfordernissen des Dienstes hervorgehen, zu erhalten.

Im Jahre 1869 war die Summe der Arbeit der 52 weiblichen Gehilfen, von denen wir eben gesprochen haben, im Durchschnitte 116 Tage für jede einzelne , das sind in runder Summe 6000 Arbeitstage.

Unabhängig also von den grösseren Erleichterungen, welche die Folge und der Hauptvortheil der Ver wendung von Frauen ist, hat in dieser Beziehung allein eine Verminderung der Ausgabe um 3000 Frs. stattgefunden, deren Be­trag mit der allmäligen Entwicklung der Massregel sich vermehren, und wie die schweizerische Verwaltung hofft , bis