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bestimmt ist} doeb bleiben die Einrich­tungskosten auch unter dieser Vorausse­tzung die gleichen. Die Garantie für die Einnahme wird aber in diesem Falle auf 300 Frs. herabgesetzt, und die Telegra­phen-Verwaltung zahlt als Ersatz der Ge­meinde den Ueberschuss der Einnahme bis zu jenem Betrage, den die Entlohnung des Beauftragten (d. i. höchstens 600 Fr*.) bildet.

B. ImFalle als das zu errichtende Amt sich nicht an einer bereits bestehenden Linie befinden sollte , sind nebst den obi­gen Bedingungen noch nachstehende zu erfüllen:

a) Ausser dem Transporte der Säulen bis zum Gebrauchsorte Vorausentrichtung von 200 Frs. für jeden Kilometer Leitung.

b) Entrichtung von jährlichen 50 Frs. für die Instandhaltung eines jeden Kilo­meters der Linie, wofern es die Gemeinde nicht vorzieht, dieselbe selbst zu überneh* men , in welchem Falle sie nur 30 Frs. für das auszuwechselnde Materiale zu be­zahlen hat. Anstatt dessen kann auch die Erhöhung der Ziffer der garantirten Einnahme um 50, resp. 30 Frs. stattfinden. Dort, wo die neue Linie mit dem Telegra­phennetze derart in Verbindung gebracht wird , dass man einen neuen Draht auf einer stehenden Leitung anbringt, wird für die betreffende Strecke die sub a) an­gegebene Auslage um die Hälfte und jene sub b) um ein Drittheil vermindert, jedoch die Instandhaltung der Gemeinde nicht überlassen.

Der General-Director schlicsst Ver- j träge mit jenen Eisenbahn-Gesellschaften, deren Bahnstationen für die Staats- und Privat-Correspondenz eröffnet werden sol­len ; er trifft mit den Gemeinde-Repräsen­tanzen, sowie auch mit Privatpersonen be­sondere Uebereinkommen rücksichtlich der gemeinsamen Bestreitung der Ausla­gen für jene Staatsämter , deren Einnah­

men die Kosten zu decken nicht im Stande sind.

Für den Dienst bei den Bezirks - Di- rectionen und den Stationen 1. Classe, sind fünf Classen von Telegraphen - Officialen bestimmt. Als Voistände der wichtigsten Stationen 1. Classe werden Unter-Inspec­toren aufgestellt. Die Vorstände jener Aemter , welche jährlich mehr als 20.000 Frs. einnehmen , und die an Stelle der Vorstände mit der Cassagebahrung be­trauten Officiale müssen Caution leisten.

Die Ober-Inspectoren , die Bezirks- Directoren, die Unter - Inspectoren und die Officiale bilden das Personale des Sta­tus, innerhalb dessen die Beförderungen zu zwei Drittheilen nach der Ancicnnität, und zu einem Drittheile nach dem Ver- dienate stattfindet.

Die Beförderung von einem Grade in den andern geschieht nach Verdienst. Vor der Ernennung eines Officiales zum Unter-Inspector wird eine förmliche Prü­fung gefordert.

Jeder Bewerber um eine Anstellung muss sich einer Probezeit unterziehen.

Für die Stationen der 2. Cathegorie ist eine eigene Classe von Bediensteten (commessi) bestimmt, die einen fixen Sta­tionsort haben und anfänglich eine Ent­schädigung von 600 Frs. beziehen, welche nach je vier Jahren um 200 Frs. wächst, bis sie den Betrag von 1800 Frs. erreicht, der als die höchste Entschädigung für solche Beamte zu gelten hat. Im Falle einer tadelhaften Aufführung kann die Er­höhung der Entschädigung verschoben werden. Diese Bestellten können erst nach einer zweijährigen Praxis in das Perso­nale des Status aufgenommen werden.

Der Dienst bei den Stationen 3. Classe wird nicht von eigenen Beamten, sondern von Gemeindemitgliedern (applicati, inea- ricati) besorgt, die entweder aus Beamten anderer Verwaltungszweige, oder auch