was gewiss nicht räthlich erscheint, wenn man bedenkt, dass Privattelegraphen Ge­sellschaften ihre Linien notorisch vor- ugsweise zuBörsespekulatio- nen ausbeuten, und dass die Lokal­telegraphen auch zur Beförderung von strafgerichtlichen, polizei­lichen und andern behördli­che nT elegrammen, deren Geheim­haltung dringend nothwendig ist, und welche nicht immer chiff- rirt werden können, benützt werden müssten

(Fortsetzung folgt.)

Sundschau.

Ausland.

(Post* und Estafettengebühren für De­peschen von Kiachta nach China). Nach

einer Kundmachung der k. russischen Telegra­phenverwaltung wurde das Postporto für die Weitersendung der Depeschen von Kiachta nach Ourga auf 16 kr., nach Kalgane und Peking auf 48 kr., und nach Tien-Tsin auf 64 kr- Ö. W. festgesetzt. Der Abgang der Post von Kiachta findet am 5., 12., 19. und 26., von Peking am 4 ., 1 1., 20. und 27. eines jeden Monates statt. Die Beförderungszeit nach Tien-Tsin beträgt 2 Wochen, uach den übrigen Orten einige Tage. Mit Estafette können Depeschen von Kiachta ab nur uach Peking und Tien-Tsin befördert wer­den. Gebühr für ein Pferd 156 fl. 80 kr., für zwei Pferde 235 fl. 20 kr. ö. W. Die Weiterbe­förderungsart muss in der Depesche angegeben und der Kostenbetrag hiefür bei der Aufgabe in Silber bezahlt werden.

(Unterbrechung der telegraphischen Verbindung Sounio-Syra.) Die unterseeische Verbindung zwischen Sounio und Sjra ist unter­brochen. Bis zur Wiederherstellung dieser Ver­bindung werden für Syra bestimmte Depeschen von Pyräus ab per Post befördert.

(Fusion der anglo-amerikanischen und franco-amerikanischen Cabelgesellschaft.)

Di© transatlantischen Cabelgesellschaften haben die zwischen ihnen bestandenen Differenzen durch den Abschluss eines Vertrages ausgeglichen, wornach sämmtliche Einnahmen derselben in eine gemeinschaftliche Kasse fliessen, und im

Verhältnisse von 3 ß 2 / 3 <y 0 für die franco-ameri- kanische und 63/ 3 */ 0 für die anglo-amerikani- sche Cabelgesellschaft getheilt werden sollen. Bei Unterbrechung des einen oder des anderen Caoels werden alle Depeschen auf dem betriebs­fähigen Cabel weitergegeben.

(Telegraphische Verbindung mit der Insel Spezzia.) Zwischen dem Festlande von Griechenland und der Insel Spezzia ist eine neue unterseeische Verbindung hergestellt und auf dieser Insel eine Telegraphenstation für den in­ternationalen Verkehr errichtet worden. Die Be­förderungsgebühr für eine einfache Depesche nach Spezzia beträgt von allen österreichischen Stationen ab 3 fl. 40 kr. via Türkei und 3 fl. 80 kr. ö. W. via Serbien und Türkei.

(Neue direkte Cabel-Yerbindung mit Indien.) Im Anschlüsse an die egyptischen Linien ist von der British-Indian-Snbmarine Telegraph-Company durch Legung eines Cabels von Suez durch das rothe Meer nach Bombay eine neue Verbindung mit Indien hergestellt und am 25. März d. J. dem Verkehre überge­ben worden. Die Depeschen, welche auf diesem Wege befördert werden sollen, müssen unmittel­bar nach der Adresse den Zusatzvia Malta enthalten, welche Worte bei der Taxirung ein­begriffen worden. Von allen Stationen Oester­reich-Ungarns und Norddeutschlands ab, kostet die einfache Depesche (bis zu 20 Worten): nach Aden 22 fl. 60 kr., nach Bombay 27 fl. 60 kr., nach Ceylon 33 fl. 40 kr., nach den Stationen westlich von Chittagong 31 fl. 40 kr., nach den Stationen östlich von Chittagong 33 fl. 40 kr., ö. W. und die Hälfte dieser Beträge für je wei­tere 10 Worte. Depeschen aus Baieru, Württem­berg, Baden und Hohenzollern unterliegen eben diesen Gebühren weniger 40 kr. (1 Frc.)

Für Handelshäuser, welche häufig nach Bombay oder Egypten auf diesem Wege tele- graphiren, ist die Einrichtung getroffen, dass sie nach schriftlicher Verständigung des Secre- tärs John T Burt oder des Superintendenten der Gesellschaft zu Malta, ihre Depeschen blos nach Malta zu adressiren brauchen, von wo dieselben im Sinne der ertheilten Instruktion nach Alexandrien, Kairo, Suez oder Bombay weiterbefördert werden In diesem Falle kanu der Zusatzvia Malta weggelassen wer­den und ist nur die Gebühr bis Malta bei der Aufgabe zu entrichten, während die Kosten der Weiterbeförderung vom Empfänger erhoben wer­den. Eine ähnliche Einrichtung ist bezüglich der über Bombay hinaus uach den übrigen indi-