Für die Reihe C (Ruhestrom hei con- stanter Intensität) ist eine Tafel*) beigefügt, welche für einige Elemente die elektromo­torische Kraft als Function der geleisteten Arbeit graphisch darstellt.

(Fortsetzung folgt.)

Die Tantième derTelegraphenbeamten.

Die grösseren Telegraphenverwaltun­gen haben zur Aneiferung der mit der Depeschenbeförderung beschäftigten Tele­graphenbeamten fast ohne Ausnahme die Tantieme cingeführt, d. i. sie bewilligen den betreffenden Individuen einen Antheil an Betriebseinnahmen nachMassgabe ihres Fleisses und ihrer Thätigkeit.

Nach den Erfahrungen, welche die einzelnen Verwaltungen in dieser Bezie­hung bisher gemacht haben, scheinen übrigens derzeit noch sehr divergirende Anschauungen sowohl über die Zweck­mässigkeit und die richtigste Art und Weise der Vertheilung, als auch über das Ausmass der Tantième zu bestehen. Wir glauben desshalb, dass eine Erörterung dieser Frage nicht nur sach-, sondern auch zeitgemäss sei, da es sich hierbei nicht al­lein um die Interessen der Telegraphen­bediensteten, sondern auch um jene des telegraphirenden Publikums handelt, wel­ches an allen Einrichtungen, die zur Be­schleunigung und Genauigkeit der De­peschenbeförderung beizutragen geeignet sind, mehr oder minder mitbetheiligt ist.

Vorerst dürfte es nun nothwendig werden, die Grundsätze kennen zu lernen, welche von den bedeutenderen Verwal­tungen bei der Tantièmevertheilung ange­wendet werden, wesshalb wir nachstehend eine Rundschau in dieser Hinsicht halten wollen.

I.

Bestimmungen über dieTantiöme- V ertheilung. a) In Bayern:

Für die k. bayerische Telegraphen- Anstalt gelten folgende Tantiöme-Bestim- mungen :

1. Den Abfertigungsbeamten bei sämmtlichen Telegraphenstationen werden Tantiemen aus den erhobenenBeförderungs- gebühren gewährt.

2. Die Abfertigungsbeamten bei den selbstständigen Telegraphenstationen er­halten :

1 kr. sd. für jede im internen Verkehr abgesandte P ri v atdepesche,

1 kr. sd. für jede im internationalen Verkehr abgesandte und an ge­kommene Privat- und der Taxe unterworfene Staats depesche und 11/ 2 kr. sd. für jede Eingangs-Transit­depesche.

Ausserdem erhalten die selbstständi­gen Telegraphenstationen zur Vertheilung an das Abfertigungspersonale nach den unten festgesetzten Normen die Hälfte jener Summe, um welche die Ausgaben der Telegraphenanstalt ohne Einrechnung der Tantiemen gegen den Normalsatz von 80 Prozent der Einnahmen Zurückbleiben. Der Gesammtbetrag der zu vertheilenden Tantiemen soll jedoch 5 Prozent des Brutto- Ertrages der Telegraphenanstalt nicht überschreiten.

3. Die Tantiemen für die Eingangs- Transit-Depeschen verbleiben jenen Sta­tionen, bei welchen diese Depeschen ein- gehen.

Von den Tantiemen für die übrigen Depeschen und aus der Minderausgabe gegen den Normalsatz wird der sechste Theil für den allgemeinen Emolumenten- fond gekürzt, der Restbetrag von 5 Sechs- theilen wird unter die einzelnen selbst-

*) Siehe Fortsetzung in Bl. Nr. 5.