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ständigen Telegraphenstationen nach der wirklichen Arbeitsleistung, das heisst nach der Zahl der abgesandten, an- gekommenen und im internen Transit be­handelten, resp. umtelegraphirten Staats-, Bahn- und Privatdepeschen vertheilt.

4. Die für jede selbstständige Tele­graphenstation hiernach sich berechnenden Gesammt-Tantièmen werden unter alle Beamte und Bedienstete der Station Praktikanten und Diener ausgenommen nach der Zahl der Tage vertheilt, während welcher dieselben im Laufe des Jahres zum Dienste präsent waren; die Präsenzzeit des Stationsvorstandes wird hierbei 1 »/jfach gerechnet.

Eine eintägige Abwesenheit vom Bu­reau im Monat kommt hierbei nicht in Be­rechnung* bei längerer Abwesenheit müs­sen jedoch die bezüglichen Tage dem j Betheiligten in Abzug gebracht werden.

Die von der Verwaltung bezahlten und einer Station vorübergehend zuge- theilten Beamten und Gehilfen haben An­spruch auf ihren Antheil an den Tantièmen für die ganze Dauer ihrer Verwendung auf diesem Bureau.

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5. Die Berechnung und Verkeilung I

der Tantièmen erfolgt nach Abschluss der Rechnung für ein Etatsjahr durch die j k. Telegraphenabtheilung. |

6. Jenen mit Post oder Eisenbahn ver­einigten Telegraphen-Stationen, bei wel­chen statutsmässige Beamte oder Bedien­stete aufgestellt sind, wird eine Tantième von 1 kr. für jede bezahlte Depesche, d. h. für jede im internen Verkehr abge­sandt e Pri vatdepesche und für jede im international en Verkehr abgesandte und angekommene Privat- und der Taxe unterworfene S taats depesche ge­währt.

Die hiernach anfallenden Tantièmen werden in anologer Weise behandelt, wie

die für die Post und Eisenbahn anfallenden Emolumente.

7. Die mit auf Dienstvertrag verliehe­nen Postexpeditionen vereinigten Tele­graphenstationen erhalten für die Besor­gung des Telegraphendienstes, für die Annahme, Beförderung und Bestellung der Depeschen, sowie für ihren Mehraufwand an Regiebedürfnissen, insoweit dieselben nicht von der k. Telegraphen Verwaltung geliefert werden, für jede bezahlte De­pesche, d. h. für jede abgesandte in­terne Pri vatdepesche und für jede ab­gesandte und an gekommene Pri­vat- und der Taxe unterworfene Staatsdepesche im internationa­len Verkehr eine Tantième im Betrage von 25 Prozent der jeweiligen Einheitstaxe der einfachen internen Depesche.

Diese Tantièmen werden monatlich an den Einnahmen der Station gekürzt.

8. Die vorstehendenBestimmungen tra­ten für die selbstständigen Telegraphen­stationen am 1. Januar 1868, für jene mit gemischtem Dienst am 1. Januar 1870 in Kraft

(Fortsetzung folgt.)

Rundschau.

Inland.

(ln Folge des Rücktrittes des bisherigen Handelsministers von Plener) ist von Sr. k.

und k. a. Maj. die Leitung des Handelsmini­steriums und damit auch jene des Telegra­phenwesens dem k. k. Sektionschef de Pretis- Cagnodo übertragen worden.

(Die k. k. Telegraphisten und Obertele­graphisten) sollen auf Grund eineT a. h. Ent- schliessung in Hinkunft Telegraphenamts- Assistenten und Telegraphenamts-Of- fiziale heissen.

(Die Staats-Telegraphenverwaitung) be­absichtiget nach dem Muster anderer Staaten in nächster Zukunft Telegraphenmarken einzu­führen und hat zu diesem Zwecke das Studium dieser Frage in Angriff genommen.