Konzessions-Urkunde und Bedingnisheft für den Bauund die Ausbeutung des Seekanals von Suez und seinerAnhängsel.Französischer Text: Lesseps II 291 ff; Roux I 447 ff;de Testa II 99 ff; Voisin I 56 ff.Wir Mohammed- Said-Pascha, Vicekönig von Aegypten,haben,nachdem Wir Unsere Konzessionsurkunde vom 30. November1854, durch welche Wir Unserm Freunde Ferdinand von Lessepsausschliessliche+ Befugnis erteilt haben, eine„AllgemeineGesellschaft" zu gründen und zu leiten: für die Durch-stechung der Landenge von Suez, für die Nutzung einer fürdie Großschiffahrt geeigneten Durchfahrt, für die Anlegungoder Geeignetmachung(appropriation) von zwei geräumigenEinfahrten und zwar der einen am Mittelmeere, der anderenam roten Meere, sowie für die Anlage eines oder zweierHäfen;nachdem Uns weiterhin Ferdinand von Lesseps dargelegt hat,daß es für die Gründung der oben genannten Gesellschaftin den Formen und Bedingungen, welche gemeinhin für derar-tige Gesellschaften gewählt werden, zweckmässig ist, zuvorin einer mehr ins Einzelne gehenden und vollständigerenUrkunde festzulegen: einerseits die Lasten, Verpflichtungenund Abgaben, denen diese Gesellschaft unterworfen sein soll,andererseits die Konzessionen, Befreiungen und Vorteile,auf welche sie Anspruch haben soll, sowie die Erleichterun-gen, welche ihr für ihre Verwaltung gewährt werden sollen;+ Als es sich im Jahre 1883 darum handelte, in Anbetracht der gewalti-gen Entwicklung des Schiffahrtsverkehrs, entweder den Suezkanal zuerbreitern und zu vertiefen oder England die Konzession zum Bau einezweiten Kanals zu erteilen, spielte die Frage, ob Letzteres überhauptzulässig sei, da doch Lesseps die"ausschliessliche" Befugnis zum Baueines Kanals durch die Landenge von Suez erteilt worden sei, einegrosse Rolle. Vgl. hierzu Fournier de Flaix 165 ff; Voisin III 200.
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