folgendermaßen die Bedingungen der Konzession, welche denGegenstand des Gegenwärtigen bildet, festgelegt.§ 1Lasten.Artikel 1.Die durch Unsern Freund Ferdinand von Lesseps gemäß UnsererKonzession vom 30. November 1854 gegründete Gesellschaft sollverpflichtet sein, auf ihre Kosten und Gefahr alle Arbeitenund Bauten auszuführen, welche erforderlich sind für dieHerstellung;1) eines für die Großschiffahrt zur See geeigneten Kanalszwischen Suez am roten Meere und dem Golfe von Pelusiumam Mittelmeere;2)(eines für die Flußschiffahrt des Nils geeigneten Be-wässerungskanals, welcher den Fluß mit dem obenerwähn-ten Seekanal verbindet;)+3)(zweier von vorgenannten Kanal abgezweigter Arme,welche der Bewässerung und Speisung dienen und ihrWasser in die beiden Richtungen Suez und Pelusiumtragen.)Die Arbeiten sollen derart gefördert werden, daß sie in ei-nem Zeitraume von sechs Jahren zu Ende geführt sind, vorbe-haltlich der Hindernisse und Verzögerungen durch höhere Gewalt.+ Die durch() gekennzeichneten Stellen sind im Laufe der Zeitdurch Abkommen zwischen dem Khedive und der Gesellschaft auf-gehoben bzw. abgeändert worden.zu 2) und 3): Was den in Ziffer 2 erwähnten Süßwasserkanalanlangt, der von Cairo zum Timsalz-See geführt werden sollte,so trat die S. K. G. in einem Abkommen vom 18. III. 1863 derägyptischen Regierung den Abschnitt von Cairo bis zum WadiTournilat Ab. Vgl. S. 32. In zwei weitern Abkommen vom 30.I. und22. II. 1866 trat die Gesellschaft der ägyptischen Regierungauch den andern Teil dieses Süßwasserkanals, also vom WadiTournilat bis zum Timsalz-See, ab, desgleichen den einen derbeiden in Ziff. 3 erwähnten Ableitungskanäle u. z. den in derRichtung nach Suez führenden; dagegen verblieb der in derRichtung nach Pelusium bzw. Port-Said führenden Arm imEigentume der Gesellschaft. Die Bedingungen dieser Abtretungenwurden durch ebendieselben Abkommen vereinbart. Vgl. denText dieser Abkommen bei Lesseps L. J. D IV 289 ff; Roux I 472 ff;Voisin I 193 ff; 236 ff und 254 ff.
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