Fünftens Die Ausbeutung der der Gesellschaft von derRegierung abzutretenden Terrains.- Die Ausführung dervorerwähnten Arbeit hat zu erfolgen unter Beobachtungder Bestimmungen und Bedingungen der beiden Konzessions-urkunden des Khediven, von denen die eine vom 30.November 1854 Herrn de Lesseps als Präsidenten und er-sten Gründer zur Bildung und Leitung einer Gesellschaftzum vorerwähnten Zwecke ermächtigt, während die zweitevom 5. Januar 1856 die seitens der ägyptischen Regie-rung der Gesellschaft auferlegten Verpflichtungen unddie ihr erteilten Rechte und Privilegien anführt unddie Ausbeutung des Kanals, des Verbindungs- und der Sei-tenkanäle der Gesellschaft überlässt.-Art. IIIDer Sitz der Gesellschaft wird Alexandrien sein,doch wird sie von Paris aus verwaltet werden.-Art. IVDie Gesellschaft ist vom Tage der Unterfertigungder Namensliste der Aktionäre an als konstituiert anzu-sehen.- Sie wird für die Dauer der Konzessionszeit ge-bildet.-Art. VDer Verwaltungsrat wird die Begleichung der für die-ses Werk sowohl vom ägyptischen Khediven als von Herrnde Lesseps auf Grund der ihm gewährten Erlaubnisse biszur Konstituierung der Gesellschaft gemachten Ausgabennach Prüfung derselben genehmigen.-
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