Kapitel VI.betreffend die jährliche Rechnungslegung, die Til-gung der Schulden, die Verzinsung, den Reservefondsund die Dividende.-Art. LIXDie Aktionäre erhalten für die auf Grund desArt. 9 entrichtenden Beträge bis zur Vollendung derArbeiten jährliche Zinsen von 5%.- Diese Zinsenwerden aus den Einnahmen der seinerzeit placiertenSummen und aus andern ähnlichen Einkünften bestrit-ten und nötigenfalls aus dem Kapitale der Gesell-schaft selbst.-Art. LXDie Verrechnung über die während der Arbeitengemachten Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach Voll-endung der Arbeiten durch den Verwaltungsrat undwird sodann der Generalversammlung der Aktionärevorgelegt.-Art. LXIVom Eröffnungstage des grossen, für die Befah-rung mit grossen Schiffen dienenden Suezkanals anwird innerhalb der ersten 3 Monate jeden Jahreseine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben bisEnde Dezember des verflossenen Jahres aufgestelltund der im Monate Mai abzuhaltenden Generalversamm-lung vorgelegt.Art. LXII
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