Einzelstück 
Deutsche Übersetzung der Statute der Suezkanalgesellschaft
Entstehung
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8) Prüfung und Verabschiedung der jährlichen Bi-lanz,9) Feststellung der auf den Reservefonds entfallen-den Beträge,10) Festsetzung des nach Verteilung der Dividendean die Aktionäre erübrigenden Ertrages.-Art. LVIIDie Beschlüsse, die sich auf die im Punkt 1, 2,3, 4, 5 und 6 des Art. 56 enthaltenen Angelegenheitenbeziehen, müssen, um als gültig zu sein, entwe-der von einer Versammlung, die mindestens den zehn-ten Teil des Kapitales der Gesellschaft vertritt,oder mit 2/3 Majorität der mindestens 50 Aktienbesitzenden, bei der Versammlung anwesenden Aktionä-re gefasst werden.-Wenn die auf die erste Einladung bei derSitzung erschienenen Mitglieder die obgedachten Be-dingungen nicht erfüllen, werden dieselben lautArt. 47 zum zweiten Male eingeladen.- Die Beschlüsseder über die zweite Einladung abgehaltenen Sitzungwerden ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesen-den Mitglieder, sowie der Summe des VertretenenKapitals als gültig anerkannt.-Art. LVIII.Die statutengemäss gefassten Beschlüsse derGeneralversammlung sind für alle Aktionäre, auch fürjene, die abwesend oder von der Versammlung ausge-schlossen sind, gültig.-