nungsabschlüsse.-Art. LXXISollte sich in der Praxis die Abänderungen vonBestimmungen des gegenwärtig bestehenden Statutesoder deren Ergänzung notwendig erweisen, so hat dieGeneralversammlung im Sinne des Art. 57 das Entspre-chende zu veranlassen.-Die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalversamm-lung bedürfen zu ihrer Vollstreckbarkeit der Genehmi-gung der ägyptischen Regierung.Sollte die ägyptische Regierung die von der Gene-ralversammlung angenommenen Statutenänderungen zumodifizieren finden, so ist der Verwaltungsrat imvorhinein ermächtigt, in einer speziell einzuberufen-den Sitzung darüber zu verhandeln und die Modifika-tionen mit 2/3 Majorität anzunehmen.-Art. LXXIIWird die Gesellschaft aufgelöst, so hat die General-versammlung über Bericht des Verwaltungsrates sowohlfür die Aufstellung des Rechnungsabschlusses als fürdie Feststellung der zur Konstituierung einer neuenGesellschaft nötigen Modalitäten Sorge zu tragen.-Kapitel VIIIbetreffend den Gerichtsstand und strittige Fragen.-Art. LXXIIIDa diese Gesellschaft in Analogie der von der
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten