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in Folge welcher Behufs der Besetzung der erledigt gewordenen Stelle einer Ober-Vorsteherinn folgende Kundmachung erlassen wurde, welche, indem sie die Anforderungen an die Bewerber dieses Platzes zusammenstellt, zugleich auch die Besoldungsgenüsse, die mit selbem verknüpft sind, enthält. Diese Kundmachung sagt nämlich: Da die mit dieser Stelle verbundenen Obliegenheiten den hochwichtigen Beruf erheischen, sowohl durch religiös-sittliche Gesinnung und besondere Vorliebe für die Jugend, die physische, intellektuelle und moralische Bildung und Erziehung der Zöglinge gedachter Anstalt zu fördern, und hierin das untergebene Lehr-und Erziehungs-Personale zu leiten und zu überwachen, als auch die Führung des gesammten Haushaltes des Pensionates mit Benützung der zu diesem Zwecke untergeordneten Organe, die Gebahrung und Verrechnung seiner Geldmittel, sowie die Correspondenz mit den auswärtigen Parteien und mit den vorgesetzten Behörden, namentlich mit der n. ö. Landesstelle, aber mit Zuhilfnahme eines hierzu eigens besoldeten Schreib-Individuums, unter persönlicher Verantwortung, vollkommen entsprechend zu besorgen; so sind zur Bewerbung um diesen Posten folgende Eigenschaften unerläßlich:
1. Jede Bewerberinn muß katholischer Religion sein, mindestens das 30ste Lebensjahr überschritten haben, und sich einer festen und dauerhaften Gesundheit erfreuen.
2. Muß sie unverehelicht, oder Witwe, und als letztere entweder ohne Kinder, oder wenigstens der eigenen Obsorge über ihre Kinder enthoben sein; sich
3. über einen durchaus unbescholtenen sittlichen Lebenswandel auszuweisen vermögen, und
chen,» zum Vortrage, worauf der Frau Ober-Vorsteherinn ein wunderlieblicher Blumenstrauß von einigen Zöglingen überreicht wurde.»
»Zum Schlüsse ward die Volkshymne unter Trompeten- und Paukenschall von sämmtlichen Anwesenden mit freudiger Rührung abgesungen.»
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