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4. höhere Bildung, praktische Erfahrung und Gewandtheit im Lehr- und Erziehungsfache besitzen.

5. Muß dieselbe nebst der deutschen auch die französische und ita­lienische Sprache vollkommen inne haben, somit in denselben in Schrift und Sprache sich richtig und geläufig auszudrücken im Stande sein;

6. soll sie zureichende Kenntniß in weiblichen Arbeiten und im Nähen besitzen, um auf die vorzügliche Förderung auch dieses Unterrichtszweiges gedeihlich einwirken zu können. Ausbildung, oder doch Verständniß in der Musik, im Zeichnen und Malen würde unter übrigens gleichen Um­ständen zur besonderen Empfehlung gereichen; endlich hat sie

7. die Verpflichtung, den Unterricht über die Anwendung der, dem Katecheten der Anstalt zum Vortrage zugewiesenen Theorie der Erziehungs- kunde auf weibliche Verhältnisse, den ihrem Austritte nahen Zöglingen, also im letzten Jahrgange, zu ertheilen.

Alle diese Erfordernisse müssen durch vollkommen glaubwürdige Zeug­nisse und Belege nachgewiesen werden.

Die mit der Stelle einer Ober-Vorsteherinn des k. k.Civil-Mädchen- Pensionates verbundenen Emolumente sind:

g) Ein Jahresgehalt von 1000 Gulden C. M. mit Einschluß des früher üblichen Wagengeldes von 120 Gulden C. M.;

b) die unentgeldliche Wohnung im Pensionats-Gebäude, dann die Kost mit den Zöglingen am gemeinschaftlichen Tische;

e) kostenfreie Beheizung, Beleuchtung, Wäschereinigung, Bedie­nung , ärztliche Behandlung und unentgeldlicher Bezug der Arzneien, und

6) Pensionsfähigkeit nach den hiefür bestehenden Allerhöchsten Vor­schriften.

Da übrigens nach den, für das Lehr- und Erziehungs-Personale gel­tenden besonderen Allerhöchsten Anordnungen die Dienstesposten in diesen Fächern nur provisorisch zu besetzen sind, und die definitive Bestätigung und Anstellung erst nach drei Jahren einzutreten hat; so findet auch die Verleihung dieser Stelle, den Fall einer in der erwähnten Dauer aus- weisbar unmittelbar vorausgegangenen derlei öffentlichen Anstellung aus-