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In Rücksicht auf Bildung des Herzens und Gemüthes.

§. i.

Sämmtliche Lehr-- und Erziehungsorgane sollen zur Bildung des Herzens der Zöglinge alles Mögliche beitragen.

§. 2.

Die Zöglinge sollen mit ihren natürlichen Anlagen, Neigungen und Gewohnheiten bekannt gemacht werden.

§. 3 .

Bei der Behandlung der Zöglinge müssen deren Temperamente be­achtet werden.

§. 4 .

Liebe zur Tugend und Abscheu vor dem Bösen sollen den jugendlichen Herzen eingeprägt werden.

§. 5 .

Die Darstellung des Gesitteten, Tugendhaften, Schönen, Anständi­gen, Begebenheiten aus der Geschichte, Beispiele dienen dazu.

§. 6.

Das Ehrgefühl der Zöglinge muß geweckt werden, daher auch öffent­licher Tadel oder öffentliche Ahndung selten anzuwenden sind.

§. 7 .

Zwangsmittel werden nur dann nothwendig, wenn Ehre, Erkenntniß und Erinnerung wirkungslos sind.

§. 8 .

In den zwei kleineren Kameraden ist bei der Unter-Vorsteherinn ein Ehrenbuch aufzubewahren, worin die durch Fleiß und Betragen aus­gezeichneten Zöglinge eingetragen werden; eben so im Gegensatze ist auch ein Strafenb uch zu führen.