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In Rücksicht auf Bildung des Herzens und Gemüthes.
§. i.
Sämmtliche Lehr-- und Erziehungsorgane sollen zur Bildung des Herzens der Zöglinge alles Mögliche beitragen.
§. 2.
Die Zöglinge sollen mit ihren natürlichen Anlagen, Neigungen und Gewohnheiten bekannt gemacht werden.
§. 3 .
Bei der Behandlung der Zöglinge müssen deren Temperamente beachtet werden.
§. 4 .
Liebe zur Tugend und Abscheu vor dem Bösen sollen den jugendlichen Herzen eingeprägt werden.
§. 5 .
Die Darstellung des Gesitteten, Tugendhaften, Schönen, Anständigen, Begebenheiten aus der Geschichte, Beispiele dienen dazu.
§. 6.
Das Ehrgefühl der Zöglinge muß geweckt werden, daher auch öffentlicher Tadel oder öffentliche Ahndung selten anzuwenden sind.
§. 7 .
Zwangsmittel werden nur dann nothwendig, wenn Ehre, Erkenntniß und Erinnerung wirkungslos sind.
§. 8 .
In den zwei kleineren Kameraden ist bei der Unter-Vorsteherinn ein Ehrenbuch aufzubewahren, worin die durch Fleiß und Betragen ausgezeichneten Zöglinge eingetragen werden; eben so im Gegensatze ist auch ein Strafenb uch zu führen.