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In Rücksicht auf Bildung des Herzens und Gemüthes.
§. i.
Sämmtliche Lehr-- und Erziehungsorgane sollen zur Bildung desHerzens der Zöglinge alles Mögliche beitragen.
§. 2.
Die Zöglinge sollen mit ihren natürlichen Anlagen, Neigungen undGewohnheiten bekannt gemacht werden.
§. 3 .
Bei der Behandlung der Zöglinge müssen deren Temperamente be-achtet werden.
§. 4 .
Liebe zur Tugend und Abscheu vor dem Bösen sollen den jugendlichenHerzen eingeprägt werden.
§. 5 .
Die Darstellung des Gesitteten, Tugendhaften, Schönen, Anständi-gen, Begebenheiten aus der Geschichte, Beispiele dienen dazu.
§. 6.
Das Ehrgefühl der Zöglinge muß geweckt werden, daher auch öffent-licher Tadel oder öffentliche Ahndung selten anzuwenden sind.
§. 7 .
Zwangsmittel werden nur dann nothwendig, wenn Ehre, Erkenntnißund Erinnerung wirkungslos sind.
§. 8 .
In den zwei kleineren Kameraden ist bei der Unter-Vorsteherinn einEhrenbuch aufzubewahren, worin die durch Fleiß und Betragen aus-gezeichneten Zöglinge eingetragen werden; eben so im Gegensatze ist auchein Strafenb uch zu führen.