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in der Charwoche werden durch drei Tage Exercitien von dem Katecheten abgehalten. Das Schuljahr beginnt mit einem heiligen Geistamte, und wird mit einer feierlichen Dankmesse beschlossen.

§. 23 .

Die heilige Beicht ist nach gehöriger Vorbereitung durch den Katecheten, fünfmal des Jahres in der Hauscapelle, Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr abzulegen, zu deren Empfang drei, von dem Katecheten über vorläu­fige, mit dem fürsterzbischöflichen Ordinariate gepflogene Rücksprache, als Beichtvater gewählte Priester, gleichzeitig in der Capelle anwesend sein sollen. Die Wahl zwischen selben steht den Zöglingen frei; auch können diese an den Sterbetagen ihrer Eltern, und an ihren Namens- oder Ge­burtstagen ihre Andacht verrichten.

§. 24 .

Die Zöglinge erscheinen zur Beicht kameradenweise, von ihrer Unter- Vorsteherinn begleitet; jene der nachfolgenden Kamerade wird sodann bei Zeiten berufen. Nach abgelegter Beicht haben sich die Zöglinge in stiller Eingezogenheit zu benehmen, fromme Bücher zu lesen, und auch an dem Morgen des Communion Tages unnöthige Gespräche zu vermeiden.

§. 25 .

An dem darauf folgenden Tage communiciren die Zöglinge gleich­zeitig nach einer Exhorte, bei einer stillen heiligen Messe um 8 Uhr.

§. 26 .

Diejenigen Zöglinge, welche sich zum ersten Male dem Tische des Herrn nahen, werden mit einem Communion-Bilde zur Erinnerung be- theilt. Die Wahl der Gebetbücher bleibt dem Religionslehrer überlassen.

§. 27 .

Alle Organe des Pensionats haben darüber zu wachen, und die Zög­linge mitzuwirken, daß alle religiösen Handlungen mit wahrer Frömmig­keit, und mit dem bezweckten moralischen Erfolge, verrichtet werden.