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III
Ordnung im Hause.
§. i.
Morgengebet.
Das Zeichen zum Aufstehen wird im Winter um 6 Uhr, im Sommer um 5 Uhr gegeben. Die Stuben- und Extramädchen sollen den Zöglingen, insbesondere den Kleineren, Hiebei behülflich sein; das Haarmachen bewirken sich die Zöglinge gegenseitig. Sobald selbe fertig sind, begeben sie sich gleichzeitig in das Arbeitszimmer, wo das Morgengebet verrichtet wird. (Siehe oben H. §. 21.) Ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn darf kein Zögling im Laufe des Tages das Schlafzimmer betreten.
§. 2 .
Frühmahl.
Selbes wird im Winter und Sommer um ^8 Uhr in dem Speisesaale eingenommen; kein Zögling darf etwas von seinem Frühstücke an einen andern überlassen; jeder hat sich auf seinen Platz zu verfügen.
§. 3 .
Kirchengang.
Um ^48 Uhr im Winter und im Sommer, begeben sich alle Zöglinge, jede Kamerade mit ihrer Unter-Vorsteherinn, auf der nächsten Stiege, mit Vermeidung alles Lärmens in die Capelle, um in den bestimmten Bänken und Plätzen dem heiligen Meßopfer beizuwohnen. Die Unter-Vorsteherinnen können ausnahmsweise von der Ober-Vorsteherinn von der Theilnahme an der Andacht enthoben werden.
§. 4 .
Vorbereitung zur Schule.
Nach beendeter Messe und Vorbereitung beginnt der Schulunterricht um 8 Uhr in den Lehrzimmern. Verspätetes Eintreffen ist nicht zu dulden,