42
III
Ordnung im Hause.
§. i.
Morgengebet.
Das Zeichen zum Aufstehen wird im Winter um 6 Uhr, im Sommerum 5 Uhr gegeben. Die Stuben- und Extramädchen sollen den Zöglingen,insbesondere den Kleineren, Hiebei behülflich sein; das Haarmachen bewirkensich die Zöglinge gegenseitig. Sobald selbe fertig sind, begeben sie sich gleich-zeitig in das Arbeitszimmer, wo das Morgengebet verrichtet wird. (Sieheoben H. §. 21.) Ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn darf kein Zöglingim Laufe des Tages das Schlafzimmer betreten.
§. 2 .
Frühmahl.
Selbes wird im Winter und Sommer um ^8 Uhr in dem Speisesaaleeingenommen; kein Zögling darf etwas von seinem Frühstücke an einenandern überlassen; jeder hat sich auf seinen Platz zu verfügen.
§. 3 .
Kirchengang.
Um ^48 Uhr im Winter und im Sommer, begeben sich alle Zög-linge, jede Kamerade mit ihrer Unter-Vorsteherinn, auf der nächsten Stiege,mit Vermeidung alles Lärmens in die Capelle, um in den bestimmtenBänken und Plätzen dem heiligen Meßopfer beizuwohnen. Die Unter-Vor-steherinnen können ausnahmsweise von der Ober-Vorsteherinn von derTheilnahme an der Andacht enthoben werden.
§. 4 .
Vorbereitung zur Schule.
Nach beendeter Messe und Vorbereitung beginnt der Schulunterrichtum 8 Uhr in den Lehrzimmern. Verspätetes Eintreffen ist nicht zu dulden,