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III

Ordnung im Hause.

§. i.

Morgengebet.

Das Zeichen zum Aufstehen wird im Winter um 6 Uhr, im Sommer um 5 Uhr gegeben. Die Stuben- und Extramädchen sollen den Zöglingen, insbesondere den Kleineren, Hiebei behülflich sein; das Haarmachen bewirken sich die Zöglinge gegenseitig. Sobald selbe fertig sind, begeben sie sich gleich­zeitig in das Arbeitszimmer, wo das Morgengebet verrichtet wird. (Siehe oben H. §. 21.) Ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn darf kein Zögling im Laufe des Tages das Schlafzimmer betreten.

§. 2 .

Frühmahl.

Selbes wird im Winter und Sommer um ^8 Uhr in dem Speisesaale eingenommen; kein Zögling darf etwas von seinem Frühstücke an einen andern überlassen; jeder hat sich auf seinen Platz zu verfügen.

§. 3 .

Kirchengang.

Um ^48 Uhr im Winter und im Sommer, begeben sich alle Zög­linge, jede Kamerade mit ihrer Unter-Vorsteherinn, auf der nächsten Stiege, mit Vermeidung alles Lärmens in die Capelle, um in den bestimmten Bänken und Plätzen dem heiligen Meßopfer beizuwohnen. Die Unter-Vor­steherinnen können ausnahmsweise von der Ober-Vorsteherinn von der Theilnahme an der Andacht enthoben werden.

§. 4 .

Vorbereitung zur Schule.

Nach beendeter Messe und Vorbereitung beginnt der Schulunterricht um 8 Uhr in den Lehrzimmern. Verspätetes Eintreffen ist nicht zu dulden,