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§. 17 .

Die Zöglinge sollen gute Beispiele und freundschaftliche Erinnerungen zur Bildung des Herzens ihrer Mitzöglinge gegenseitig sich mittheilen; Unanständiges, so böse Folgen haben kann, sollen sie aber, ohne weitere Verbreitung, der Ober-Vorsteherinn anzeigen.

§. 18 .

Da das Pensionat im Kleinen viele Verhältnisse hat, welche den Ver­hältnissen der großen Außenwelt ähnlich sind, so sind die Zöglinge bei jeder Gelegenheit, wegen dieser Aehnlichkeit, zur Befolgung der bestehenden Vorschriften, zur Aufopferung ihrer Wünsche und Vortheile, zum Wohle des Ganzen und zu jeder höheren Tugend anzuleiten.

§. 19 .

Es ist die Pflicht des gesammten Lehr- und Erziehungs-Personals, da­hin zu wirken, daß alle Moralität auf der Religion, als ihrer Grundfeste, errichtet werde.

§. 20 .

Hiernach kann sich nicht auf den Religionsunterricht in der Schule beschränkt, sondern es sollen den Zöglingen bei jedem Anlasse solche Grund­sätze eingeflößt werden, daß sie allenthalben nicht nur mit äußerlicher Erbauung, sondern auch mit innerer Ueberzeugung, sich als wahrhaft fromm erproben.

§. 21 .

Die Pensionats-Zöglinge sollen täglich ihr Morgen- und Abendgebet, nach Kameraden gesondert, in dem Tagezimmer, knieend, mit ihren Unter- Vorsteherinnen verrichten; sie wohnen Morgens einer heiligen Messe bei; Abends sollen sie ihr Gewissen erforschen.

§. 22 .

An Samstagen, und an den Vortagen der Feiertage, haben die Zög­linge Abends, an Sonn- und Feiertagen aber Nachmittags, einem heiligen Segen und der Litanei beizuwohnen; an den letzterwähnten Tagen wird nach einer Exhorte eine heilige Segenmesse, mit Orgelbegleitung, gelesen, und