Einzelstück 
Nachricht über das k.k. Civil-Mädchen-Pensionat
Entstehung
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§. 17 .

Die Zöglinge sollen gute Beispiele und freundschaftliche Erinnerungenzur Bildung des Herzens ihrer Mitzöglinge gegenseitig sich mittheilen;Unanständiges, so böse Folgen haben kann, sollen sie aber, ohne weitereVerbreitung, der Ober-Vorsteherinn anzeigen.

§. 18 .

Da das Pensionat im Kleinen viele Verhältnisse hat, welche den Ver-hältnissen der großen Außenwelt ähnlich sind, so sind die Zöglinge bei jederGelegenheit, wegen dieser Aehnlichkeit, zur Befolgung der bestehendenVorschriften, zur Aufopferung ihrer Wünsche und Vortheile, zum Wohledes Ganzen und zu jeder höheren Tugend anzuleiten.

§. 19 .

Es ist die Pflicht des gesammten Lehr- und Erziehungs-Personals, da-hin zu wirken, daß alle Moralität auf der Religion, als ihrer Grundfeste,errichtet werde.

§. 20 .

Hiernach kann sich nicht auf den Religionsunterricht in der Schulebeschränkt, sondern es sollen den Zöglingen bei jedem Anlasse solche Grund-sätze eingeflößt werden, daß sie allenthalben nicht nur mit äußerlicherErbauung, sondern auch mit innerer Ueberzeugung, sich als wahrhaftfromm erproben.

§. 21 .

Die Pensionats-Zöglinge sollen täglich ihr Morgen- und Abendgebet,nach Kameraden gesondert, in dem Tagezimmer, knieend, mit ihren Unter-Vorsteherinnen verrichten; sie wohnen Morgens einer heiligen Messe bei;Abends sollen sie ihr Gewissen erforschen.

§. 22 .

An Samstagen, und an den Vortagen der Feiertage, haben die Zög-linge Abends, an Sonn- und Feiertagen aber Nachmittags, einem heiligenSegen und der Litanei beizuwohnen; an den letzterwähnten Tagen wird nacheiner Exhorte eine heilige Segenmesse, mit Orgelbegleitung, gelesen, und