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und ein Ausbleiben kann nur mit Vermissen der Ober-Vorsteherinn ein­treten.

§. 5 .

Privat-Studium.

Die zum Privat-Studium bestimmten Stunden sollen genau beobachtet werden, wofür die Unter-Vorsteherinn und die adjungirten Zöglinge ver­antwortlich bleiben. Mädchen, die zur Ertheilung des Unterrichtes bestimmt sind, sollen frühzeitig daran gewöhnt werden, selbstthätig zu sein; sie sollen sich daher nie mit halber Kenntniß begnügen.

§. 6.

Die Unter-Vorsteherinnen und die adjungirten Zöglinge, diese im Zwecke ihrer eigenen praktischen Ausbildung, sollen es sich daher auch an­gelegen sein lassen, den Schwächeren nachzuhelfen, und mit ihnen das in der Schule Erklärte zu wiederholen.

§. 7 .

Die zum Privat-Studium gewidmete Zeit soll genau beobachtet, und durch nichts verkürzt werden; die Zöglinge, welche während dem die Reihe des Musikunterrichtes oder der Selbstübung trifft, sollen sich in aller Stille in das Musikzimmer verfügen, und in die Kamerade zurück­kehren. Zur Sommerszeit kann dieses Privatstudium und selbst der Schul­unterricht im Garten in der Art geschehen, daß die einzelnen Schulclassen sich dort abgesondert aufhalten, und von der Unter-Vorsteherinn überwacht werden.

§. 8 .

Beliebige Beschäftigung.

Die Unter-Vorsteherinnen können jenen Zöglingen, welche allen Auf­gaben nachgekommen sind, die noch übrige Zeit zur beliebigen Beschäfti­gung, als zur Nachholung, zur Lesung nützlicher Bücher, zur Handarbeit, zum Zeichnen, und zur Musikübung freilassen.