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und ein Ausbleiben kann nur mit Vermissen der Ober-Vorsteherinn eintreten.
§. 5 .
Privat-Studium.
Die zum Privat-Studium bestimmten Stunden sollen genau beobachtet werden, wofür die Unter-Vorsteherinn und die adjungirten Zöglinge verantwortlich bleiben. Mädchen, die zur Ertheilung des Unterrichtes bestimmt sind, sollen frühzeitig daran gewöhnt werden, selbstthätig zu sein; sie sollen sich daher nie mit halber Kenntniß begnügen.
§. 6.
Die Unter-Vorsteherinnen und die adjungirten Zöglinge, diese im Zwecke ihrer eigenen praktischen Ausbildung, sollen es sich daher auch angelegen sein lassen, den Schwächeren nachzuhelfen, und mit ihnen das in der Schule Erklärte zu wiederholen.
§. 7 .
Die zum Privat-Studium gewidmete Zeit soll genau beobachtet, und durch nichts verkürzt werden; die Zöglinge, welche während dem die Reihe des Musikunterrichtes oder der Selbstübung trifft, sollen sich in aller Stille in das Musikzimmer verfügen, und in die Kamerade zurückkehren. Zur Sommerszeit kann dieses Privatstudium und selbst der Schulunterricht im Garten in der Art geschehen, daß die einzelnen Schulclassen sich dort abgesondert aufhalten, und von der Unter-Vorsteherinn überwacht werden.
§. 8 .
Beliebige Beschäftigung.
Die Unter-Vorsteherinnen können jenen Zöglingen, welche allen Aufgaben nachgekommen sind, die noch übrige Zeit zur beliebigen Beschäftigung, als zur Nachholung, zur Lesung nützlicher Bücher, zur Handarbeit, zum Zeichnen, und zur Musikübung freilassen.