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und ein Ausbleiben kann nur mit Vermissen der Ober-Vorsteherinn ein-treten.
§. 5 .
Privat-Studium.
Die zum Privat-Studium bestimmten Stunden sollen genau beobachtetwerden, wofür die Unter-Vorsteherinn und die adjungirten Zöglinge ver-antwortlich bleiben. Mädchen, die zur Ertheilung des Unterrichtes bestimmtsind, sollen frühzeitig daran gewöhnt werden, selbstthätig zu sein; sie sollensich daher nie mit halber Kenntniß begnügen.
§. 6.
Die Unter-Vorsteherinnen und die adjungirten Zöglinge, diese imZwecke ihrer eigenen praktischen Ausbildung, sollen es sich daher auch an-gelegen sein lassen, den Schwächeren nachzuhelfen, und mit ihnen das inder Schule Erklärte zu wiederholen.
§. 7 .
Die zum Privat-Studium gewidmete Zeit soll genau beobachtet, unddurch nichts verkürzt werden; die Zöglinge, welche während dem dieReihe des Musikunterrichtes oder der Selbstübung trifft, sollen sich inaller Stille in das Musikzimmer verfügen, und in die Kamerade zurück-kehren. Zur Sommerszeit kann dieses Privatstudium und selbst der Schul-unterricht im Garten in der Art geschehen, daß die einzelnen Schulclassensich dort abgesondert aufhalten, und von der Unter-Vorsteherinn überwachtwerden.
§. 8 .
Beliebige Beschäftigung.
Die Unter-Vorsteherinnen können jenen Zöglingen, welche allen Auf-gaben nachgekommen sind, die noch übrige Zeit zur beliebigen Beschäfti-gung, als zur Nachholung, zur Lesung nützlicher Bücher, zur Handarbeit,zum Zeichnen, und zur Musikübung freilassen.