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- §. 9 .
Sprachen und Exercitien.
Die französische, bei den größeren Zöglingen auch die italienische Sprache, soll Conversations - Sprache der Mädchen sein; in der Zeich- nungsschule, und bei dem Tanzunterrichte soll immer eine Unter-Vorsteherinn gegenwärtig sein; bei letzterem soll insbesondere jede unvorsichtige Abkühlung vermieden werden.
§. 10 .
Mittagstafel.
Um t Uhr wird das Zeichen zur Mittagstafel gegeben, und nachdem die Zöglinge kameradenweise in den Speisesaal gelangt sind, wird das Tischgebet laut verrichtet.
§. 11 .
Die Unter-Vorsteherinnen, oder die adjungirten Zöglinge theilen die Speisen aus; die Stuben- und Extramädchen reichen die Teller. Alles hat nach den Regelnder Artigkeit, der Mäßigung und der Bescheidenheit zu geschehen. Die Plätze der einzelnen Zöglinge an der Tafel bestimmt die Ober-Vorsteherinn.
§. 12 .
Jeder Zögling hat sich mit der gereichten Kost zufrieden zu stellen; dagegen bleibt es die Pflicht der Unter-Vorsteherinnen, bemerkte Gebrechen in den Speisender Ober-Vorsteherinn anzuzeigen. Wasser ist das Getränke.
§ 13 .
Auch bei Tische ist sich anständig der französischen und italienischen Sprache, als Conversations-Sprache, zu bedienen.
§. 14 .
Für die nachmittägigen Schul- und Studienstunden hat dasjenige zu gelten, was für die gleichen Stunden des Vormittags angeordnet ist.