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- §. 9 .
Sprachen und Exercitien.
Die französische, bei den größeren Zöglingen auch die italienischeSprache, soll Conversations - Sprache der Mädchen sein; in der Zeich-nungsschule, und bei dem Tanzunterrichte soll immer eine Unter-Vorste-herinn gegenwärtig sein; bei letzterem soll insbesondere jede unvorsichtigeAbkühlung vermieden werden.
§. 10 .
Mittagstafel.
Um t Uhr wird das Zeichen zur Mittagstafel gegeben, und nachdemdie Zöglinge kameradenweise in den Speisesaal gelangt sind, wird dasTischgebet laut verrichtet.
§. 11 .
Die Unter-Vorsteherinnen, oder die adjungirten Zöglinge theilen dieSpeisen aus; die Stuben- und Extramädchen reichen die Teller. Alleshat nach den Regelnder Artigkeit, der Mäßigung und der Bescheidenheitzu geschehen. Die Plätze der einzelnen Zöglinge an der Tafel bestimmt dieOber-Vorsteherinn.
§. 12 .
Jeder Zögling hat sich mit der gereichten Kost zufrieden zu stellen; da-gegen bleibt es die Pflicht der Unter-Vorsteherinnen, bemerkte Gebrechenin den Speisender Ober-Vorsteherinn anzuzeigen. Wasser ist das Getränke.
§ 13 .
Auch bei Tische ist sich anständig der französischen und italienischenSprache, als Conversations-Sprache, zu bedienen.
§. 14 .
Für die nachmittägigen Schul- und Studienstunden hat dasjenige zugelten, was für die gleichen Stunden des Vormittags angeordnet ist.