44

- §. 9 .

Sprachen und Exercitien.

Die französische, bei den größeren Zöglingen auch die italienische Sprache, soll Conversations - Sprache der Mädchen sein; in der Zeich- nungsschule, und bei dem Tanzunterrichte soll immer eine Unter-Vorste­herinn gegenwärtig sein; bei letzterem soll insbesondere jede unvorsichtige Abkühlung vermieden werden.

§. 10 .

Mittagstafel.

Um t Uhr wird das Zeichen zur Mittagstafel gegeben, und nachdem die Zöglinge kameradenweise in den Speisesaal gelangt sind, wird das Tischgebet laut verrichtet.

§. 11 .

Die Unter-Vorsteherinnen, oder die adjungirten Zöglinge theilen die Speisen aus; die Stuben- und Extramädchen reichen die Teller. Alles hat nach den Regelnder Artigkeit, der Mäßigung und der Bescheidenheit zu geschehen. Die Plätze der einzelnen Zöglinge an der Tafel bestimmt die Ober-Vorsteherinn.

§. 12 .

Jeder Zögling hat sich mit der gereichten Kost zufrieden zu stellen; da­gegen bleibt es die Pflicht der Unter-Vorsteherinnen, bemerkte Gebrechen in den Speisender Ober-Vorsteherinn anzuzeigen. Wasser ist das Getränke.

§ 13 .

Auch bei Tische ist sich anständig der französischen und italienischen Sprache, als Conversations-Sprache, zu bedienen.

§. 14 .

Für die nachmittägigen Schul- und Studienstunden hat dasjenige zu gelten, was für die gleichen Stunden des Vormittags angeordnet ist.