Einzelstück 
Nachricht über das k.k. Civil-Mädchen-Pensionat
Entstehung
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- §. 9 .

Sprachen und Exercitien.

Die französische, bei den größeren Zöglingen auch die italienischeSprache, soll Conversations - Sprache der Mädchen sein; in der Zeich-nungsschule, und bei dem Tanzunterrichte soll immer eine Unter-Vorste-herinn gegenwärtig sein; bei letzterem soll insbesondere jede unvorsichtigeAbkühlung vermieden werden.

§. 10 .

Mittagstafel.

Um t Uhr wird das Zeichen zur Mittagstafel gegeben, und nachdemdie Zöglinge kameradenweise in den Speisesaal gelangt sind, wird dasTischgebet laut verrichtet.

§. 11 .

Die Unter-Vorsteherinnen, oder die adjungirten Zöglinge theilen dieSpeisen aus; die Stuben- und Extramädchen reichen die Teller. Alleshat nach den Regelnder Artigkeit, der Mäßigung und der Bescheidenheitzu geschehen. Die Plätze der einzelnen Zöglinge an der Tafel bestimmt dieOber-Vorsteherinn.

§. 12 .

Jeder Zögling hat sich mit der gereichten Kost zufrieden zu stellen; da-gegen bleibt es die Pflicht der Unter-Vorsteherinnen, bemerkte Gebrechenin den Speisender Ober-Vorsteherinn anzuzeigen. Wasser ist das Getränke.

§ 13 .

Auch bei Tische ist sich anständig der französischen und italienischenSprache, als Conversations-Sprache, zu bedienen.

§. 14 .

Für die nachmittägigen Schul- und Studienstunden hat dasjenige zugelten, was für die gleichen Stunden des Vormittags angeordnet ist.