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§. 15 .
Erholung.
- Zur Erholung dienen an Schultagen eine halbe Stunde nach dem Mit-tagsessen, und eine Stunde des Abends; im Sommer aber noch eineStunde im Laufe des Vormittags. An Sonn- und Feiertagen sind, mitEinrechnung dieser letzterwähnten Stunde, im Winter wie im Sommer,zwei Stunden Vormittags, dann eine Stunde nach dem Mittagsmahleund eine des Abends, der Erholung frei gegeben.
§. 16 .
Die Erholung geschieht des Sommers im Garten, des Winters inden einzelnen Kameraden, und nach dem Ermessen der Ober.-Vorfteherinnauch in dem Tanzzimmer. Im Sommer kann sie den ganzen Garten denZöglingen einräumen, oder sie nach den Kameraden auf die vier Spielplätzebeschränken. Ohne Bewilligung der Unter-Vorsteherinn darf sich kein Zög-ling aus dem Garten in die Kamerade begeben.
§. 17 .
Als mäßige Bewegung sind Spiele im Garten zu befördern, welchejedoch eine Viertelstunde vor dem Schlüsse der Erholungsstunden einzu-stellen sind. Keine Art Getränk darf in den Garten gebracht werden, umjede schädliche Abkühlung zu vermeiden.
§. 18 .
Im Winter soll es in den Kameraden auch nicht an Spielen fehlen,wodurch sich die Zöglinge auf eine angenehme und anständige Art dieZeit vertreiben können.
§- 19 .
Wo Conversation an die Stelle der Spiele tritt, ist auf einen artigen,freien und anständigen Ton einzuwirken; Zöglinge, die einen roherenTon zu verbreiten suchen wollten, sind abzusondern.