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§. 15 .

Erholung.

- Zur Erholung dienen an Schultagen eine halbe Stunde nach dem Mit- tagsessen, und eine Stunde des Abends; im Sommer aber noch eine Stunde im Laufe des Vormittags. An Sonn- und Feiertagen sind, mit Einrechnung dieser letzterwähnten Stunde, im Winter wie im Sommer, zwei Stunden Vormittags, dann eine Stunde nach dem Mittagsmahle und eine des Abends, der Erholung frei gegeben.

§. 16 .

Die Erholung geschieht des Sommers im Garten, des Winters in den einzelnen Kameraden, und nach dem Ermessen der Ober.-Vorfteherinn auch in dem Tanzzimmer. Im Sommer kann sie den ganzen Garten den Zöglingen einräumen, oder sie nach den Kameraden auf die vier Spielplätze beschränken. Ohne Bewilligung der Unter-Vorsteherinn darf sich kein Zög­ling aus dem Garten in die Kamerade begeben.

§. 17 .

Als mäßige Bewegung sind Spiele im Garten zu befördern, welche jedoch eine Viertelstunde vor dem Schlüsse der Erholungsstunden einzu­stellen sind. Keine Art Getränk darf in den Garten gebracht werden, um jede schädliche Abkühlung zu vermeiden.

§. 18 .

Im Winter soll es in den Kameraden auch nicht an Spielen fehlen, wodurch sich die Zöglinge auf eine angenehme und anständige Art die Zeit vertreiben können.

§- 19 .

Wo Conversation an die Stelle der Spiele tritt, ist auf einen artigen, freien und anständigen Ton einzuwirken; Zöglinge, die einen roheren Ton zu verbreiten suchen wollten, sind abzusondern.