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§. 20.
Abendgebet.
Nach dem, um 8 Uhr Statt findenden Abendessen, welches miteinem gemeinschaftlichen Tischgebete zu eröffnen und zu schließen ist, bege-ben sich die Zöglinge in ihre Kamerade, wo sie ihr Abendgebet (siehe obenII. §. 21.) laut verrichten, und worauf sie sich in die Schlafzimmer ver-fügen, und zur Ruhe begeben.
§. 21 .
Nachtruhe.
Um 9 Uhr muß Alles zu Bette und ruhig sein. In jedem Schlafzim-mer brennt eine Hänglampe. Die adjungirten Zöglinge sind in den zweiSchlafzimmern zur Ueberwachung der guten Ordnung vertheilt, die Thürin das Zimmer der Unter-Vorsteherinn muß zur Nachtszeit offen gelassenwerden.
§. 22 .
Einlaß von Besuchen.
Von 14 zu 14 Tagen ist es den Eltern, nächsten Anverwandten, Vor-mündern, oder Freunden der Eltern (gleichsam als Vormünder) an einemSonntage gestattet, dieZöglinge des Pensionats zu besuchen; im Sommer imGarten von fünf bis acht, im Winter von drei bis sechs Uhr in den einzelnenKameraden. Außer diesen Einlaßtagen kann ein Besuch nur mit Zustim-mung der Ober-Vorsteherinn ausnahmsweise Statt finden. Die Einschlep-pung von Eßwaaren, Büchern und dergleichen ist verboten, und würdeim Betretungsfalle die Vermehrung weiterer Besuche zur Folge haben. Diean die Zöglinge einlangenden Briefe erhalten dieselben durch die Ober-Vorsteherinn, welcher auch jene unversiegelt zu übergeben sind, welche ausdem Pensionate entsendet werden wollen.