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§. 20.

Abendgebet.

Nach dem, um 8 Uhr Statt findenden Abendessen, welches mit einem gemeinschaftlichen Tischgebete zu eröffnen und zu schließen ist, bege­ben sich die Zöglinge in ihre Kamerade, wo sie ihr Abendgebet (siehe oben II. §. 21.) laut verrichten, und worauf sie sich in die Schlafzimmer ver­fügen, und zur Ruhe begeben.

§. 21 .

Nachtruhe.

Um 9 Uhr muß Alles zu Bette und ruhig sein. In jedem Schlafzim­mer brennt eine Hänglampe. Die adjungirten Zöglinge sind in den zwei Schlafzimmern zur Ueberwachung der guten Ordnung vertheilt, die Thür in das Zimmer der Unter-Vorsteherinn muß zur Nachtszeit offen gelassen werden.

§. 22 .

Einlaß von Besuchen.

Von 14 zu 14 Tagen ist es den Eltern, nächsten Anverwandten, Vor­mündern, oder Freunden der Eltern (gleichsam als Vormünder) an einem Sonntage gestattet, dieZöglinge des Pensionats zu besuchen; im Sommer im Garten von fünf bis acht, im Winter von drei bis sechs Uhr in den einzelnen Kameraden. Außer diesen Einlaßtagen kann ein Besuch nur mit Zustim­mung der Ober-Vorsteherinn ausnahmsweise Statt finden. Die Einschlep- pung von Eßwaaren, Büchern und dergleichen ist verboten, und würde im Betretungsfalle die Vermehrung weiterer Besuche zur Folge haben. Die an die Zöglinge einlangenden Briefe erhalten dieselben durch die Ober- Vorsteherinn, welcher auch jene unversiegelt zu übergeben sind, welche aus dem Pensionate entsendet werden wollen.