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§. 20.
Abendgebet.
Nach dem, um 8 Uhr Statt findenden Abendessen, welches mit einem gemeinschaftlichen Tischgebete zu eröffnen und zu schließen ist, begeben sich die Zöglinge in ihre Kamerade, wo sie ihr Abendgebet (siehe oben II. §. 21.) laut verrichten, und worauf sie sich in die Schlafzimmer verfügen, und zur Ruhe begeben.
§. 21 .
Nachtruhe.
Um 9 Uhr muß Alles zu Bette und ruhig sein. In jedem Schlafzimmer brennt eine Hänglampe. Die adjungirten Zöglinge sind in den zwei Schlafzimmern zur Ueberwachung der guten Ordnung vertheilt, die Thür in das Zimmer der Unter-Vorsteherinn muß zur Nachtszeit offen gelassen werden.
§. 22 .
Einlaß von Besuchen.
Von 14 zu 14 Tagen ist es den Eltern, nächsten Anverwandten, Vormündern, oder Freunden der Eltern (gleichsam als Vormünder) an einem Sonntage gestattet, dieZöglinge des Pensionats zu besuchen; im Sommer im Garten von fünf bis acht, im Winter von drei bis sechs Uhr in den einzelnen Kameraden. Außer diesen Einlaßtagen kann ein Besuch nur mit Zustimmung der Ober-Vorsteherinn ausnahmsweise Statt finden. Die Einschlep- pung von Eßwaaren, Büchern und dergleichen ist verboten, und würde im Betretungsfalle die Vermehrung weiterer Besuche zur Folge haben. Die an die Zöglinge einlangenden Briefe erhalten dieselben durch die Ober- Vorsteherinn, welcher auch jene unversiegelt zu übergeben sind, welche aus dem Pensionate entsendet werden wollen.