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Bestreitung ihrer kleinen Bedürfnisse, welche für die übrigen vom Pensio-nate besorgt werden. Ueber dieses Geld muß der Zögling eine genaue Auf-schreibung führen, welche die Ober-Vorsteherinn als Bedingung für dieFortdauer der erwähnten Auszeichnung im Auge behält.
§. 5 .
Kein Zögling darf ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn etwas ansich bringen; Dienstleute, die etwas ohne Bewilligung in die Anstalt brin-gen, werden sogleich entlassen. Fremde Dienstleute sollen in der Regel garnicht, in besonderen Fällen nur mit Vorwissen der Ober-Vorsteherinn, undnur in Gegenwart einer Unter-Vorsteherinn, zugelassen werden. Dieses giltüberhaupt von allen Besuchen fremder Personen.
§. 6 .
Die Unter-Vorsteherinnen haben bei den Zöglingen auf eine vernünf-tige Oekonomie und auf Beseitigung einer Neigung zum Geize hinzuwirken.
§. 7 .
Bei Vergeudung des Taschengeldes ist die Anzeige der Ober-Vorstehe»rinn zu erstatten, welche dasselbe einstellen kann *).
§. 8.
Niemand soll den Zöglingen ohne Vorwissen der Ober-VorsteherinnGeld borgen; den Dienstleuten ist es, selbst bei Verlust des Dienstesverboten.
*) Aus dem Taschengelde, welches einer alt hergebrachten Uebung gemäß, mitvierteljährigen acht Gulden C. M. flüssig gemacht wird, werden die nothwen-digen Schuhe und Handschuhe, Hüte, Umhängtücher, Chemisetten u. a. dgl. kleinere Be-dürfnisse bestritten; aus dem, von den Eltern zu erlegenden Recreationsg elde mitmonatlich einem Gulden C. M., welches von den Zöglingen abgesondert zu ver-rechnen ist, wird dasjenige, was neben der von dem Pensionate zur Jause gegebenen Sem-mel, an Obst und dgl. gereicht werden will, bestritten; so wie aber auch jener Schade ver-gütet , welcher der Anstalt durch Unachtsamkeit, oder Muthwillen einzelner Zöglinge zu-geht ; — eine Bestimmung, welche die Instruktion der Unter-Vorsteherinnen enthält.
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