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Bestreitung ihrer kleinen Bedürfnisse, welche für die übrigen vom Pensionate besorgt werden. Ueber dieses Geld muß der Zögling eine genaue Auf- schreibung führen, welche die Ober-Vorsteherinn als Bedingung für die Fortdauer der erwähnten Auszeichnung im Auge behält.
§. 5 .
Kein Zögling darf ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn etwas an sich bringen; Dienstleute, die etwas ohne Bewilligung in die Anstalt bringen, werden sogleich entlassen. Fremde Dienstleute sollen in der Regel gar nicht, in besonderen Fällen nur mit Vorwissen der Ober-Vorsteherinn, und nur in Gegenwart einer Unter-Vorsteherinn, zugelassen werden. Dieses gilt überhaupt von allen Besuchen fremder Personen.
§. 6 .
Die Unter-Vorsteherinnen haben bei den Zöglingen auf eine vernünftige Oekonomie und auf Beseitigung einer Neigung zum Geize hinzuwirken.
§. 7 .
Bei Vergeudung des Taschengeldes ist die Anzeige der Ober-Vorstehe» rinn zu erstatten, welche dasselbe einstellen kann *).
§. 8.
Niemand soll den Zöglingen ohne Vorwissen der Ober-Vorsteherinn Geld borgen; den Dienstleuten ist es, selbst bei Verlust des Dienstes verboten.
*) Aus dem Taschengelde, welches einer alt hergebrachten Uebung gemäß, mit vierteljährigen acht Gulden C. M. flüssig gemacht wird, werden die nothwendigen Schuhe und Handschuhe, Hüte, Umhängtücher, Chemisetten u. a. dgl. kleinere Bedürfnisse bestritten; aus dem, von den Eltern zu erlegenden Recreationsg elde mit monatlich einem Gulden C. M., welches von den Zöglingen abgesondert zu verrechnen ist, wird dasjenige, was neben der von dem Pensionate zur Jause gegebenen Semmel, an Obst und dgl. gereicht werden will, bestritten; so wie aber auch jener Schade vergütet , welcher der Anstalt durch Unachtsamkeit, oder Muthwillen einzelner Zöglinge zugeht ; — eine Bestimmung, welche die Instruktion der Unter-Vorsteherinnen enthält.
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