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Bestreitung ihrer kleinen Bedürfnisse, welche für die übrigen vom Pensio­nate besorgt werden. Ueber dieses Geld muß der Zögling eine genaue Auf- schreibung führen, welche die Ober-Vorsteherinn als Bedingung für die Fortdauer der erwähnten Auszeichnung im Auge behält.

§. 5 .

Kein Zögling darf ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn etwas an sich bringen; Dienstleute, die etwas ohne Bewilligung in die Anstalt brin­gen, werden sogleich entlassen. Fremde Dienstleute sollen in der Regel gar nicht, in besonderen Fällen nur mit Vorwissen der Ober-Vorsteherinn, und nur in Gegenwart einer Unter-Vorsteherinn, zugelassen werden. Dieses gilt überhaupt von allen Besuchen fremder Personen.

§. 6 .

Die Unter-Vorsteherinnen haben bei den Zöglingen auf eine vernünf­tige Oekonomie und auf Beseitigung einer Neigung zum Geize hinzuwirken.

§. 7 .

Bei Vergeudung des Taschengeldes ist die Anzeige der Ober-Vorstehe» rinn zu erstatten, welche dasselbe einstellen kann *).

§. 8.

Niemand soll den Zöglingen ohne Vorwissen der Ober-Vorsteherinn Geld borgen; den Dienstleuten ist es, selbst bei Verlust des Dienstes verboten.

*) Aus dem Taschengelde, welches einer alt hergebrachten Uebung gemäß, mit vierteljährigen acht Gulden C. M. flüssig gemacht wird, werden die nothwen­digen Schuhe und Handschuhe, Hüte, Umhängtücher, Chemisetten u. a. dgl. kleinere Be­dürfnisse bestritten; aus dem, von den Eltern zu erlegenden Recreationsg elde mit monatlich einem Gulden C. M., welches von den Zöglingen abgesondert zu ver­rechnen ist, wird dasjenige, was neben der von dem Pensionate zur Jause gegebenen Sem­mel, an Obst und dgl. gereicht werden will, bestritten; so wie aber auch jener Schade ver­gütet , welcher der Anstalt durch Unachtsamkeit, oder Muthwillen einzelner Zöglinge zu­geht ; eine Bestimmung, welche die Instruktion der Unter-Vorsteherinnen enthält.

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