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müssen die Pensionats-Kleidung tragen; sie dürfen erst nach dem Gottes­dienste abgeholt werden, und müssen vor neun Uhr Abends zurück sein. Das Ausbleiben über Nacht ist verboten, eine Ausnahme kann nur die Landes- stelle in besonderen Fällen bewilligen; der Besuch von Bällen ist untersagt, eben so das Ausspeisen zur Zeit des Faschings überhaupt.

§. 6.

So wie die Eltern und Anverwandten der Zöglinge, wenn diese zu ihnen kommen, für sie zu sorgen haben; so haben auch die Zöglinge sich zur Ehre der Anstalt zu benehmen.

V.

Privat-Oekonomie.

§. i.

Stiftlinge erhalten alles, was sie bedürfen, ganz unentgeldlich; sie erhalten den Unterricht in den ihrem Geschlechte und Alter angemessenen Wissenschaften, in der französischen und italienischen Sprache, im Zeich­nen und Tanzen und im Falle der Erkrankung Pflege und Arzneien. Zah­lende Zöglinge werden Stiftlingen gleich gehalten und behandelt.

§. 2 .

Die Zöglinge haben ihre Kleidung und ihre Gerä'thschaften in Ord­nung zu halten; der jedesmalige Wäschbedarf wird ihnen durch die Wäsch- meisterinn zugetheilt. Bei dem Eintritte eines Zöglings besorgt die Unter- Borfteherinn ein doppeltes Verzeichniß von seinem kleinen Besitzthume, wovon eines der Zögling erhält, während das andere bei ihr zur Con­trolle bleibt.

§. 3 .

Geldgeschenke sind verboten; Eßwaaren, Bücher und dgl. können nur mit Bewilligung der Ober-Vorsteherinn gegeben werden; ohne deren Zustimmung darf der Zögling auch nichts verschenken, oder vertauschen.

§. 4 .

Zöglinge, von deren guten Oekonomie die Ober-Vorsteherinn überzeugt ist, erhalten auf deren Anordnung ein kleines Taschengeld, zur eigenen