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VI.

Krankenpflege.

§. i.

Erkrankte Zöglinge sollen nach vorläufiger Zustimmung der Ober-Vor­steherinn alsobald in die Krankenabtheilung gewiesen, und der Arzt entweder sogleich gerufen, oder dessen gewöhnliche Ankunft abgewartet werden.

§. 2 .

In bedenklicheren Fällen findet eine Consultation mit dem Protome- dicus Statt; den Eltern bleibt es aber frei, zu ihrer Beruhigung auch einen Arzt, auf den sie Vertrauen setzen, in die Anstalt abzuschicken, der bei ver­schiedener Ansicht über die Heilart, dieselbe äußern kann *).

§. 3 .

Für Augenkrankheiten ist ein eigener Arzt bestellt; ein Wundarzt ist für äußere Schäden bestimmt; eben so ist ein Zahnarzt aufgestellt; insbe­sondere haben die Unter-Vorsteherinnen die Pflege der Zähne der kleineren Zöglinge in das Auge zu fassen.

§. 4 .

Die Pflege der Kranken hat eine eigene Krankenwärterinn, die nöthi- genfalls von der weiblichen Dienerschaft unterstützt wird. Bei Epidemien ist der Landesstelle die Anzeige zu machen, und es ist die Sache des Arztes, für die entsprechende Wartung und Absonderung Anträge zu machen.

§. 5 .

Die Krankenwärterinn und diejenigen, die ihr beigegeben sind, bleiben dem Arzte für die Befolgung seiner Anordnungen verantwortlich. Derselbe

*) Sollte der Fall vorkommen, daß für einen erkrankten Zögling des Pensionats die Hülfe eines daselbst nicht angestellten Arztes, oder Wundarztes gewünscht wird; so kann diesem Wunsche zwar entsprochen werden, jedoch nur in der Art, daß ein solcher Arzt von den Angehörigen des betreffend en Zöglings hono- rirt wird, und der Penfionatseasse hierdurch keine wie immer geartete Mehrauslage auf; gebärdet werde,