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hat insbesondere bei der Ordination die Krankenspeisen zu bestimmen; er hatüberhaupt alles anzuzeigen, was er im Institute für die Gesundheit Nach-theiliges bemerkt; er hat wöchentlich alle Kochgeschirre in Begleitung derBeschließerinn zu untersuchen, und sich zeitweise über die gesunde Berei-tung der Speisen zu beruhigen.
§. 6 .
Der Ordinarius hat die Bestimmung, welche Zöglinge Bäder, Mine-ralwässer, Molken und dgl. zu gebrauchen haben.
§. 7 .
Bei gefährlicheren Krankheiten ist zu sorgen, daß die heiligen Sterbe-Sakramente ertheilt werden.
§. 8 .
Zur Hintanhaltung von Krankheiten haben die Zöglinge selbst, ebenso aber auch die Unter-Vorsteherinnen zu sorgen, daß schnelle Verkühlungen,und jedes Uebermaß vermieden werden; daß die Lüftung der Zimmer Stattfinde, und allenthalben Reinlichkeit gehandhabt werde.
§. 9 .
Erkrankte Dienstleute werden auf Kosten des Pensionates in einöffentliches Krankenhaus gebracht; im Falle sie sich zu Freunden, oder Ver-'wandten bringen lassen wollen, haben sie keinen Anspruch auf die Bestrei-tung der Krankheitskosten. Bei nicht ansteckenden Krankheiten könnenmännliche Dienstleute auch in der Anstalt ausnahmsweise behandelt werden.
Tagesordnung
- indem
k. k. Civil - Mädchen - Pensionate.
Kleinere Abweichungen ausgenommen, ist die Tagesordnung im Som-mer und Winter einerlei und bei allen Abtheilungen, abgesehen von der
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