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hat insbesondere bei der Ordination die Krankenspeisen zu bestimmen; er hat überhaupt alles anzuzeigen, was er im Institute für die Gesundheit Nach- theiliges bemerkt; er hat wöchentlich alle Kochgeschirre in Begleitung der Beschließerinn zu untersuchen, und sich zeitweise über die gesunde Berei­tung der Speisen zu beruhigen.

§. 6 .

Der Ordinarius hat die Bestimmung, welche Zöglinge Bäder, Mine­ralwässer, Molken und dgl. zu gebrauchen haben.

§. 7 .

Bei gefährlicheren Krankheiten ist zu sorgen, daß die heiligen Sterbe- Sakramente ertheilt werden.

§. 8 .

Zur Hintanhaltung von Krankheiten haben die Zöglinge selbst, eben so aber auch die Unter-Vorsteherinnen zu sorgen, daß schnelle Verkühlungen, und jedes Uebermaß vermieden werden; daß die Lüftung der Zimmer Statt finde, und allenthalben Reinlichkeit gehandhabt werde.

§. 9 .

Erkrankte Dienstleute werden auf Kosten des Pensionates in ein öffentliches Krankenhaus gebracht; im Falle sie sich zu Freunden, oder Ver-' wandten bringen lassen wollen, haben sie keinen Anspruch auf die Bestrei­tung der Krankheitskosten. Bei nicht ansteckenden Krankheiten können männliche Dienstleute auch in der Anstalt ausnahmsweise behandelt werden.

Tagesordnung

- indem

k. k. Civil - Mädchen - Pensionate.

Kleinere Abweichungen ausgenommen, ist die Tagesordnung im Som­mer und Winter einerlei und bei allen Abtheilungen, abgesehen von der

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