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und Uebungsstunden der Zöglinge werden durch ein bestimmtes Werth ri­ll ungsschema von der Ober-Vorsteherinn geregelt. Am Ende des zwe i- t en Semesters findet eine besondere Musikprüfung Statt.

Unterricht im Tanze.

Derselbe beginnt gleichfalls schon in der ersten Classe, und es ist vor Allem auf gute körperliche Haltung und auf einen anständigen Gang zu dringen. Bei den Tanzübungen hat auch immer eine Unter-Vorsteherinn gegenwärtig zu sein.

Unterricht in weiblichen Handarbeiten.

Bei den weiblichen Handarbeiten ist auf das Weißnähen und auf die gewöhnlichen Handarbeiten des weiblichen Geschlechtes eine besondere Auf­merksamkeit zu richten; ohne jedoch die feineren Arbeiten zu vernachlässigen, die keinesfalls groß und kostspielig sein sollen. Den älteren Zöglingen soll insbesondere auch eine genaue Kenntniß aller Stoffe und Materialien, die Frauenzimmern in die Hände kommen können, verschafft werden; sowie auch davon, wie viel Stoff zu einem gegebenen Gegenstände erforderlich sei. Die Unterweisung der kleineren Zöglinge in den Elementen der weiblichen Arbei­ten, als: Stricken, Tapisserie-Nähen, sowie in den feineren Kunstarbei­ten, liegt den Unter-Vorsteherinnen ob; der Unterricht im Weißnähen, Klei­dermachen, Stoppen und den sonst gewöhnlichen Handarbeiten aber der Wäsch- und Nähmeisterinn; die Arbeiten werden nur bei der zweiten Seme- ftral-Prüfung zur öffentlichen Ansicht ausgelegt.