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Unterweisung in den Geschäften des Hauswesens.
Die Ober-Vorsteherinn hat die Zöglinge des zweiten Jahrganges der fünften Classe, und insbesondere jene, welche den Uebertritt in das praktische Leben gewärtigen, in die Geschäfte der Küche, Wäschereinigung, der Wäschbesorgung, der Uebersicht, Verwahrung und Verrechnung der Vor- räthe, kurz in alle jene Geschäfte, welche das Pensionat mit jeder Privat- Haushaltung gemein hat, belehrende Einsicht und theilweise Einwirkung nehmen zu lassen.
Reinigungs- und Gesundheits-äder.
In dem Pensionate ist eine eigene Badeanstalt, deren Benützung den Zöglingen, nach Anordnung des Arztes, zu den gedachten Zwecken gestattet ist; den Dienstleuten ist deren Gebrauch unter keinem Vorwande erlaubt.
Schlußberncrkung.
Da es unmöglich ist, alle Fälle vorauszusehen, und da neue Veranlassungen auch neue Verordnungen nothwendig machen; hat die Landesstelle darüber zu wachen, theils, daß in einzelnen Fällen billige Ausnahmen Statt haben, theils, daß bei besonderen Veranlassungen, provisorische Verordnungen erlassen werden.