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Unterweisung in den Geschäften des Hauswesens.

Die Ober-Vorsteherinn hat die Zöglinge des zweiten Jahrganges der fünften Classe, und insbesondere jene, welche den Uebertritt in das prak­tische Leben gewärtigen, in die Geschäfte der Küche, Wäschereinigung, der Wäschbesorgung, der Uebersicht, Verwahrung und Verrechnung der Vor- räthe, kurz in alle jene Geschäfte, welche das Pensionat mit jeder Privat- Haushaltung gemein hat, belehrende Einsicht und theilweise Einwirkung nehmen zu lassen.

Reinigungs- und Gesundheits-äder.

In dem Pensionate ist eine eigene Badeanstalt, deren Benützung den Zöglingen, nach Anordnung des Arztes, zu den gedachten Zwecken gestattet ist; den Dienstleuten ist deren Gebrauch unter keinem Vorwande erlaubt.

Schlußberncrkung.

Da es unmöglich ist, alle Fälle vorauszusehen, und da neue Veran­lassungen auch neue Verordnungen nothwendig machen; hat die Landes­stelle darüber zu wachen, theils, daß in einzelnen Fällen billige Ausnahmen Statt haben, theils, daß bei besonderen Veranlassungen, provisorische Ver­ordnungen erlassen werden.