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Unterweisung in den Geschäften des Hauswesens.
Die Ober-Vorsteherinn hat die Zöglinge des zweiten Jahrganges derfünften Classe, und insbesondere jene, welche den Uebertritt in das prak-tische Leben gewärtigen, in die Geschäfte der Küche, Wäschereinigung, derWäschbesorgung, der Uebersicht, Verwahrung und Verrechnung der Vor-räthe, kurz in alle jene Geschäfte, welche das Pensionat mit jeder Privat-Haushaltung gemein hat, belehrende Einsicht und theilweise Einwirkungnehmen zu lassen.
Reinigungs- und Gesundheits-äder.
In dem Pensionate ist eine eigene Badeanstalt, deren Benützung denZöglingen, nach Anordnung des Arztes, zu den gedachten Zwecken gestattetist; den Dienstleuten ist deren Gebrauch unter keinem Vorwande erlaubt.
Schlußberncrkung.
Da es unmöglich ist, alle Fälle vorauszusehen, und da neue Veran-lassungen auch neue Verordnungen nothwendig machen; hat die Landes-stelle darüber zu wachen, theils, daß in einzelnen Fällen billige AusnahmenStatt haben, theils, daß bei besonderen Veranlassungen, provisorische Ver-ordnungen erlassen werden.