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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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Von den Fremden.

Die Fremden werden in Brasilien mit allem Wohl­wollen aufgenommen, ihre Rechte geehrt und ihre bürgerlichen Verhältnisse durch den Schutz der Gesetze gesichert.

Die Elementarschulen stehen ihnen sowie ihren Kindern ohne Bezahlung frei.

Auf gleiche Weise, wie die Inländer, werden sie in den öffentlichen Gymnasien und Facultäten des hohem Unterrichts zugelassen.

Sie durchreisen das ganze Gebiet des Reiches mit derselben Freiheit, die der brasilianische Bürger hat.

Sie können sich der Garantie des « haheas-corpus » bedienen. Unter den gesetzlichen Vorschriften dürfen sie Handel, oder irgend welches Gewerbe treiben, das nicht die Moral verletzt, oder die Gesundheit und Sicherheit des Publicums gefährdet; sie können Landgüter besitzen und ihr Eigenthum in vollem Masse, wie der Bürger ausühen. Sie erfreuen sich der grössesten Gewissens­freiheit, können niemals wegen religiöser Veranlassung verfolgt werden, sobald sie nur die Staatsreligion res- pectiren.

Die Rechte ihrer im Lande geborenen Kinder be­schäftigten noch letzthin besonders die Aufmerksamkeit der Staatsgewalten, welche feststellen, dass das Recht, welches die bürgerliche Stellung der in Brasilien wohnhaften Ausländer, insofern dieser nicht im Dienste seiner Nation ist, auf die bürgerliche Stellung der im Lande geborenen Kinder solcher Ausländer nur wäh­rend ihrer Minderjährigkeit Anwendung finden kann. Sobald sie zur Volljährigkeit gelangen, treten sie in Ausübung ihrer Rechte als brasilianischer Bürger ein.

Die Brasilianerin, welche einen Ausländer heirathet folgt dem Stande dieses, sowie die Ausländerin, dit einen Brasilianer heirathet, dem Stande des Gatten