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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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Das Gesetz sichert die bürgerlichen "Wirkungen der Ehen unter Nichtkatholiken, nach den Religionen, denen sie angehören, seien sie innerhalb oder ausserhalb des Reiches geschlossen.

Von den naturalisirten Fremden.

Die Naturalisation der Fremden wird heut zu Tage in Brasilien mit grosser Leichtigkeit erlangt.

Das Gesetz, welches diese Frage regelte und vier Jahre Aufenthalt, Alter von 21 Jahren, Genuss der bür­gerlichen Rechte in seinem Lande, vorgängige Erklä­rung seiner Absicht sich naturalisiren zu lassen vor der betreffenden Municipalkammer, von welcher an die obige Frist zu laufen begann, Erklärung seiner reli­giösen Grundsätze, und den Beweis, dass er Landei­gentümer sei oder Theilhaber in einer gewerblichen Anstallt, oder ein Handwerk treibe, verlangte, wurde bezüglich des Zeitraumes des Aufenthaltes, der sich auf 2 Jahre ermässigte, verändert.

Diejenigen jedoch, welche mit Brasilianerinen ver­heiratet, oder Erfinder eines Gewerbszweiges sind, irgend einen Brasilianer adoptirt haben, einen Feldzug mitmachten, oder im Dienste Brasiliens verwendet wer­den ; die durch ihre Talente ausgezeichneten oder als verdienstvoll betrachteten Männer, die Kinder schon naturalisirter Ausländer, bedürfen keiner andern Forma­lität als einer Erklärung vor der Municipalkammer ihres Aufenthaltsbezirkes.

Wenn der Fremde als Einwanderer oder Colonist ko mm t und Ländereien vom Staate kauft, um sich darauf niederzulassen, oder auf eigene Kosten kommt, um ein Gewerbe im Lande zu betreiben, oder selbst auf Staatskosten, um in akerbaulichen Anstalten, Öffent­lichen Arbeiten und Bildung von Colonien verwendet zu werden, so wird er nach zweijährigem Aufenthalt, oder falls er dieser Begünstigung würdig befunden