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wird, schon früher naturalisirt und ihm unentgeltlich ein Naturalisationsbrief ausgeteilt und registrirt, sobald er yor dem Provinz-Presidenten, den Municipalkam- mern, oder Friedensrichtern den Eid der Treue gegen die Constitution und die Gesetze des Landes leistet.
Die naturalisirten Einwohner und Colonisten sind frei vom Militairdienste, doch nicht von dem der Nationalgarde innerhalb des Bezirkes.
Ausserdem hat die gesetzgebende Gewalt seit Jahren häufig die Bedingungen, die das Naturalisationsgesetz erheischt, erlassen und die Regierung ermächtigt sie auf eine einfache Bittschrift unabhängig von den oben erwähnten Bedingungen, zu gewähren. So haben von 244 Fremden, die in den letzten 2 Jahren sich natura- lisiren Hessen, ohne die Colonisten in Beobachtung zu bringen, 201 ihre betreffenden Briefe in Folge von De- creten der gesetzgebenden Gewalt erhalten, welche die gewöhnlichen Formalitäten erliessen.
Der naturalisirte Fremde ist sofort als Brasilianer betrachtet und tritt in den Genuss aller bürgerlichen und politischen Hechte, die den Eingeborenen zustehen, mit den Ausnahmen die in der Constitution festgestellt sind, bezüglich des Amtes eines Regenten des Landes, eines Staatsministers und Volksvertreters.
Erbschaften der Ausländer.
Die Erbschaften der Ausländsr, die in Brazilien sterben werden im Allgemeinen durch dieselben Gesetze, Processe und Behörden geregelt, welche bei denen der Eingeborenen statthaben, falls keine Consuiar-Uebe- reinkunft vorliegt, weil sie dann in Folg’e dieser geregelt werden.
Es bestehen Consular-Uebereinkommen mit Frankreich, der Schweiz, Italien, Spanien und Portugal.
Auch in Folge einfachen Uebereinkommens, in wel-