Allgemeine Bestimmungen.

§ i.

Die im Nachstehenden enthaltenen Usancen für den Geschäft svei kehr an der "Wiener Frucht- nnd Mehlbörse finden, soweit die Contrahenten nicht etwas Anderes verab­redet haben, auf alle Geschäfte in Artikeln dieser Börse Anwendung, welche direct oder durch Vermittlung, schrift­lich oder mündlich an der Börse in Wien, oder auch ansserhalb derselben, in letzterem Falle jedoch mit aus­drücklicher Berufung auf die Börsenusancen abgeschlossen werden.

In Streitigkeiten aus solchen Geschäften entscheidet nach §. 10 der Börsestatuten insofern, als bei dem

G eschäftsabschlusse oder bei der Geschäfts-Abwicklung von allen contrahircnden Theilen laut Schlusszettel oder sonst schriftlich eine inappellable executionsfahige Entscheidung durch ein Schiedsgericht acceptirt wurde, das ständige Börsen-Schiedsgericht.

§ 2 .

Die Scblusszettel (Schlussbriefe, Schlussnoten) haben ausser der Unterschrift des Vermittlers auf Verlangen eines der Contrahenten auch die Unterschrift des Gegentheiles mit Beisetzung seiner respectiven Eigenschaft als Käufer oder Verkäufer zu enthalten, und ist jeder Theil verpflichtet, seine Unterschrift ohne Verzug abzugeben.

Wenn in einem Schlussbriefe nicht ausdrücklich dessen Unübertragbarkeit (Ordre nicht) bedungen ist, so kann die Uetertragnng (Cedirung, Giiirung) desselben stattfinden, wodurch sämmtliche Hechte und Pflichten des Cedenten

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Anwendung der Usaneea. Schieds­gericht.

Schlusszetiei,