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Zahlung.

Erfüllungs­

zeit.

(Giranten) auf den Cessionär (Giratar) übergeben und falls nicht die Begebung ausdrücklich ohne weitere Haftung fohne Obligo) erfolgt ist, jeder Cedent (Girant) seinen Nach männern für die Erfüllung der Schlussverbindlichkeit haftbar wird.

§. 3 .

Der Kaufpreis gilt ini Allgemeinen, sofern nicht andere Zahlungsbedingnisse vereinbart werden, stets sofort barzahlbar, ohne jeden Abzug, in der gesetzlichen öster­reichischen Landeswährung. Für den Verkehr mit den in Nieder-Oes^erreich ansässigen Müllern und Bäckern, bei Ersteren in Brodfrüchten, bei Letzteren in Mehl und anderen Mahlproducten, gilt jedoch ausnahmsweise, wenn nicht Cassazahlung oder ein bestimmter Respiro aus­drücklich bedungen wird, eine vierwöchentliche Zahlungsfrist- Hat Cassazahlung einzutreten, so ist die Zahlung auf Verlangen des Verkäufers bei lieb ergäbe der Waare und Ueberreicliung der Rechnung (Factura) zu leisten. Ebenso müssen Wechsel, Rons und Anweisungen, wenn die Be­gleichung des Geschäftes in solchen erfolgt, ohne Verzug bei Uebergabe der Waare ausgehändigt werden.

Im Falle die TJebergabe der zu liefernden Waare je­doch mehrere Tage in Anspruch nimmt, sind für die an jedem Tage übergebenen und anstandslos übernommenen Quantitäten auf Verlangen des Verkäufers die entfallenden Theilzahlungen zu leisten.

§ 4 .

Hat die Erfüllung des Vertrages an einem bestimmten Tage zu erfolgen und ist dieser ein Sonn- oder gebotener Feiertag, oder bei Getreidelieferungen ein Regentag, so hat die Ablieferung, respective Uebernahme der Waare. am nächstfolgenden Arbeitstage zu geschehen.

§. 5 .

Ist bei einem Geschäfte nicht ein bestimmter Liefe­rungstag, sondern ein den Zeitraum mehrerer Tage um-