33

UnterSack sind 150 Wiener Pfund netto ver­standen.

§ 52 .

"Wenn die Lieferung von Mehlnach Angabe" oder nach Bedarf bedungen wurde, so ist in beiden Fällen; damit gemeint, dass der Käufer seine Bezöge nach Mass seines laufenden Bedarfes, ohne Zwischenkauf von anderer Seite, in der geschlossenen Qualität zu pflegen und der Verkäufer dieselben zu liefern hat. In Ermanglung be­stimmter anderweitiger Verabredung muss das erkaufte Quantum innerhalb vier Wochen vom Tage des Geschäfts- schlusses seitens des Käufers bezogen, respective von dem Verkäufer geliefert sein und kann der Verkäufer, im Falle die Waare zu dom angegebenen Zeitpunkte noch nicht be­zogen wäre, dessenungeachtet Zahlung verlangen, wenn er die Waare lieferbereit zur Verfügung des Käufers hält. Er ist jedoch verbunden, die Waare zwei Monate lang auf eigene .. Gefahr dem Käufer aufzubewahren.

Ist. in dem letzterwähnten Falle von dem Käufer die Zahlung über directe Aufforderung nicht zu erlangen, so kommen, wie wenn der Verkäufer seiner Lieferungspflicht nicht entspricht, die Bestimmungen der §§. 22 24

wegen Nichterfüllung der Vertragsverbindlichkeit in An­wendung.

53.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sind beim Ab­schlüsse von Mehllieferungsgeschäften Schlusszettel auszu- wechsein.

§ 54.

Mehlvenkäufe ins Ausland sind, w r enn nichts Anderes bestimmt wird, per Sack, inclusive desselben oder einer andereu Emballage, die Waare frei zur Aufgabe-Station der zu beziehenden Transportanstalt gestellt, zu verstehen.

55.

Kleien und andere Mahl- Abfälle werden im ausländischen Verkehre per netto Wiener Zentner gegen Baarzahlung ab Magazin oder Domicil des Verkäufers gehandelt, und hat der Käufer Säcke oder senstige Emballage beizustellen

Geschäfte nach Bedarf

Mehlverkauf im Ausland.

Abfälle.