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genommen, nach Ablauf welcher Frist der Käufer dieselben zu dem facturiitem Preise zu bezahlen gehalten ist.

Zum Beweise der geschehenen Zurückstellung hat sich der Käufer eine Bescheinigung geben zu lassen.

Als Abtraggeld würd den Mitgliedern der Wiener Bäckergenossenschaft 5 kr. ö, W. per Sack ä 150 Wiener Pfund berechnet, und der entfallende Betrag von der Faetura in Abzug gebracht.

§ 48.

Zum Zwecke der Entscheidung von Streitigkeiten wird der Börsenvorstand die ihm von Seite der Mühlen-Etablis­sements übergebenen Proben ihrer Erzeugnisse (Marken) in Verwahrung nehmen und dem Schiedsgerichte im Be­darfsfälle zur Einsicht überlassen. Der Verkäufer haftet für Uebereinstimmung der gelieferten Waare mit seiner eigenen, respective bei Verträgen über Lieferung fremder W'aare, mit der Marke des im Vertrage bezeichneteu Etablissements.

§. 49.

Wenn der Verkäufer beim Geschäftsabschlüsse nicht ganz trocken vermahlenes Gut bedungen hat, so kann der­selbe Mehl aus genässt vermahlenem Getreide nicht zu­rückweisen.

Das Mehl muss aus der bedungenen Getreidegattung, ohne Beimischung anderer Getreidearten, rein und unver­mischt sein.

§. 50.

Qualität»- Anstände über gelieferte Waare sind längstens binnen

Anstände. ac pt p a g en y 0m Empfangstage an zu erheben ; später» Reclamationen sind wirkungslos.

§ 51.

Erklärung von Unter der Bezeichnungein Wagen Mehl wird ein

Ausdrücken. Q uan * um von 36 bis 45 Wiener Zentnern netto nach Wahl des Verkäufers verstanden.

Der Ausdruck :Schreiben Sie mir .... Wagen oder .... Säcke auf bedeutet, das der Käufer das aus­gesprochene Quantum fix kauft und sich mit dem Verkäufer über den Preis geeiuiget hat.

Marken.

Aiefcrungs- mässigkeit der Waare.