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auf einen Sonn- oder Feiertag, so finden die an diesem Tage fälligen Zahlungen am darauffolgenden Tage statt. Hat das Mitglied für längere Zeit mit der Bühne nach einem anderen Orte zu übersiedeln, so ist ihm auf Verlangen die bis zum Tage vor der Abreise verdiente Gage an diesem Tage auszuzahlen. Die Transportkosten bei jeder solchen Uebersiedlung, sowohl die Fahrt auf der Eisenbahn (für Solomitglieder II. Classe, für Chormitglieder III. Classe), dem Dampfschiff (für Solomitglieder I. Classe, für Chormitglieder II. Claffe) oder mit der Post rc., als auch die Fracht­kosten der Effecten bis zu 25 Kilo Gewicht per Person, bezahlt die Bühnenleitung.

Z 4. Sollte auf Ersuchen des Mitgliedes demselben ein nicht vertrags­mäßiger Urlaub bewilligt werden, so verzichtet dasselbe für die Dauer des Urlaubs auf Gage und Spielhonorar.

tz 5. Dem männlichen Mitgliede wird das zu den Vorstellungen erforderliche historische Costüm nach Anordnung der Bühnenleitung ge­liefert. Dagegen hat es die moderne Tracht, alle Kopf-, Hand- und Fuß­bekleidung, Tricots und Leibwäsche zu jedwedem Costüm. desgleichen Perrücken, Schminke und Toilette-Requisiten sich auf eigene Kosten anzu­schaffen und ist verpflichtet, alle Weisungen der Bühnenleitung in Betreff der Frisur, des Bartes, der Schminke u. dergl. genau zu beobachten.

Weibliche Mitglieder haben sich außer den Männercostümen Alles auf eigene Kosten zu stellen und sind verpflichtet, alle Weisungen der Bühnen­leitung in Betreff der Haartracht, der Schminke u. dergl. genau zu beobachten.

tz 6. Das Mitglied verpflichtet sich zur Mitwirkung in allen von der Bühnenleitung angeordneten Proben, Vorstellungen, Festspielen, Prologen, Concerten, lebenden Bildern und zur Comparserie.

§ 7. Ferner behält sich die Bühnenleitung das Recht vor, diesen Vertrag während der ganzen Dauer der Vertragszeit durch eine vorher­gehende 14tägige Kündigung in allen seinen Theilen wieder auszulösen.

K 8. Das Mitglied erklärt hiermit, daß dem Abschlüsse und Vollzüge dieses Vertrages in keinem Theile eine von ihm früher eingegangene oder noch nicht gesühnte Verpflichtung irgend welcher Art im Wege stehe, deren Erfüllung mit dem gegenwärtigen Vertrag unvereinbar wäre.

ß 9. In folgenden Fällen wird das Mitglied jedes Rechtsanspruches aus diesem Vertrag verlustig, macht sich des Contractbrnches gegen die Bühnenleitung schuldig und verfällt in eine an dieselbe zu zahlende Conventionalstrafe von Kr. 600, geschrieben sechshundert Kronen, während die Bühnenleitung berechtigt ist, diesen Vertrag sofort zu lösen und ihrer­seits aus demselben keinerlei Verpflichtung mehr hat:

I. wenn sich die Unwahrheit der von dem Mitgliede in H 9 ab­gegebenen Erklärung herausstellen sollte;

II. wenn das Mitglied zu den in § 2^ festgesetzten Terminen oder nach Ablauf eines Urlaubs sich nicht pünktlich einstellen sollte. Für eine etwaige unabwendbare Verhinderung ist der klare Beweis spätestens inner­halb drei Tagen beizubringen;

III. wenn das Mitglied eigenmächtig und ohne Rechtsgrund das Engagement verläßt oder sich seinen vertragsmäßigen Leistungen auf andere Weise wiederholt oder gänzlich entzieht;

IV. wenn das Solomitglied nach Abschluß dieses Vertrages ohne Erlaubniß der Bühnenleitung auf einer anderen Bühne des Vertragsortes künstlerisch wirkt.

Die Zahlung der Conventionalstrafe hebt die Verpflichtung des Mit­gliedes gegen die Bühnenleitung nicht aus.

Contrahent begibt sich jeder wie immer gearteten Einwendung gegen die Höhe dieser Conventionalstrafe und verzichtet insbesondere aus die im

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