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8 1336 bürgl. Gesetzbuch vorgebuchte Mäßigung dieser Conveutioualstrase durch den Richter. Herr Director . . . behält jedoch das Recht, außer der Geltendmachung der Conventionalstrafe, die Vertragserfüllung und den Ersatz des die Höhe der Conveutioualstrase übersteigenden Schadens zu verlangen.

8 10. Die Bühnenleitung das Mitglied verpflichtet sich auf diesen von ih . . . unterzeichneten Vertrag nur in dem Falle, wenn derselbe von dem Mitgliede der Bühnenleitung bis zum.mit eigen­

händiger Unterschrist zurückgesendet wird. Im Falle der Minderjährigkeit des Mitgliedes ist genehmigende Unterschrift des Vaters, Vormundes rc., jedoch nur für den ersten Vertrag, bei Abschluß mit einer verheirateten Dame genehmigende Unterschrift des Ehemannes, gleichfalls nur für den ersten Contract nach Schließung der Ehe, beizubringen.

8 11. Das Mitglied erklärt ausdrücklich, daß der unterzeichnete Name der wirkliche Vor- und Gebnrtsname eventuell unter Beifügung des Theaternamens ist. Im Falle sich die Unterschrift als falsch erweist, hat die Bühnenleitung das Recht, das Mitglied ohne Weiteres zu entlassen.

§ 12. Insofern die Theaterleitung sich an der Prämienzahlung für Krankenversicherung betheiligt hat, kann sie für den Zeitraum, in welchem der Versicherte nach den Contractsbestimmungen wegen Krankheit Gage ohne Gegenleistung bezieht, denjenigen Betrag, welchen die Versicherungs­anstalt oder Krankencasse dem erkrankten Mitgliede gewährt, von der Gage in Abrechnung bringen.

Den gesetzmäßigen Stempel zu diesem Original-Contraet-Exemplar, welches in den Händen des Tirectors verbleibt,' hat das Mitglied aus Eigenem zu bestreiken, resp. durch die Direction von der ersten Monats­gage in Abzug bringen zu lassen.

Beide Contrahenten bekennen, daß durch Vermittlung der Theater- Agentur .dieser Vertrag geschlossen wurde, und ist das unter­

zeichnete Mitglied damit einverstanden, laut Revers sich jeden Monat durch die Direction, resp. deren Beamte, an Provision 5 Percent von der Gage und dem contractlichen Spielhonorar in Abzug bringen zu lassen.

L.

Allgemeine für jeden Vertrag gleichlautende und giltige Bestimmungen.

Z 1. Der Bühnenleitung steht zu, ganz nach ihrem Ermessen über die

künstlerische Thätigkeit jedes Mitgliedes bei dem (den) von ihr zu.

geleiteten Theatern zu verfügen, jedoch nur innerhalb der Kunstgattung, für welche das Mitglied sich engagirt hat.

8 2. Jedem Mitglied ist es verboten, sich bei irgend einer nicht von der Bühnenleitung veranstalteten öffentlichen Aufführung,^ sowie bei irgend einer von Vereinen öffentlich oder privatim veranstalteten Vorstellung in Ausübung seiner Kunstthütigkeit zu betheiligen, ohne hierzu von der Bühnenleitung vorher die schriftliche Genehmigung erhalten zu haben.

8 3. Das eingereichte Rollenverzeichniß (Repertoire) muß alle von dem Mitgliede bereits dargestellten oder vollkommen einstudirten Rollen, resp. Partien enthalten. Jede derselben, wenn sie zwei Bogen gewöhnlicher Rollen-, bezüglich Notenschrift nicht übersteigt, muß spätestens innerhalb viernndzwanzig Stunden, bei größerem Umfange spätestens nach zwei Tagen dargestellt werden könnem

Bei neu zu lernenden Rollen muß je ein Bogen gewöhnlicher Schrift in einem Tage, bei Gesangspartien in drei Tagen gelernt werden. Die Frist läuft vom Tage der Bekanntmachung des Repertoires, auf welchem das Stück (die Oper) zum ersten Male zur Vorbereitung angesetzt ist

8 4. I. Bei Dienstunfähigkeit des Mitgliedes durch Erkrankung, welche nicht länger als vierzehn Tage ununterbrochen andauert, hat dasselbe für diese Zeit Anspruch auf unverkürzte Auszahlung seiner Gage, aber nicht auf den verhältniß- mäßigen Theil des garantirten Spielgeldes.