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und Freiheiten der Städte gänzlich zu beseitigen, an deren Stelle eine unumschränkte kaiserliche Obergewalt nach dem Vorbilde der römischen Cäsaren zu setzen gedachte.

Darauf ließ Friedrich Rothbart durch die Bologneser Rechtsgelehrten und die Abgeordneten von 14 oberitalischen Städten ein Verzeichniß der­jenigen Rechte ausarbeiten, welche, obwohl zur Zeit durch weltliche oder geistliche Große oder auch durch die Stadtgemeinde ausgeübt, ursprünglich dem Kaiser zustünden. Solche Hoheitsrechte waren im Wesentlichen fol­gende: Dem Kaiser steht die eigentliche Landeshoheit zu, d. h. die Ver­gebung der Herzogthümer, Markgrafschaften, Grafschaften und die Er­nennung der städtischen Consuln, d. h. der Bürgermeister und Richter; die Hoheit über Heerstraßen, Flüsse, Häfen, Mühlen, Fischteiche, sowie die für Benutzung derselben erhobenen Zölle; die Gerichtsbarkeit und die Gerichtsbußen; das Münzrecht; der Bau kaiserlicher Pfalzen in den Städten; die Erhebung von Grund- und Kopfsteuer; die Lieferung von Wagen, Vorspann, Schiffen rc. an den Hof beim Erscheinen des Kaisers in Italien, vornehmlich bei Gelegenheit des Nömerzuges; der Zehent des Ertrages von Berg- und Salzwerken. Diese zahlreichen theilweise ver­schollenen Rechte beanspruchte Friedrich, und die Italiener trugen kein Bedenken zu erklären, daß sie bereit seien, dieselben, soweit sie in den Besitz der Stadtgemeinden übergegangen waren, dem Kaiser zurückzugeben, wo nicht etwa eine kaiserliche Schenkung oder ein Vertrag anderweite Bestimmung traf; sie erwarteten als selbstverständlich, daß anderseits der Kaiser diejenigen Rechte, welche im Verlaufe von Jahrhunderten, durch geschichtliches Wachsthum gleichsam, den Städten zugefallen waren, durch seine ausdrückliche Gutheißung bestätigen und dadurch den endlosen lästigen Krieg über kaiserliches und Landesrecht beenden werde. Friedrich aber dachte ganz anders; er wollte, was ursprünglich, in der Zeit des spät­römischen Kaiserreiches, Regel und kaiserliches Recht gewesen, wieder völlig in Anspruch nehmen; aber schon mit einem Rechte, mit der Ernennung der Bürgermeister und Richter, war die städtische Freiheit zu Grabe getragen; Oberitalien war damit eine Provinz des deutschen Reiches, in welcher der Kaiser unumschränkter waltete, als in Deutschland selbst.

Nach allseitiger Annahme dieser Feststellungen, und nachdem der Kaiser noch einen allgemeinen Landfrieden geboten hatte, trennte man sich im besten Einvernehmen; die letzten Deutschen und die Lombarden zogen heim. Die meisten Städte fügten sich gutwillig den Weisungen des

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