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sich diese Verpflichtung wenn die Sache nicht realisiert werde, auf die allgemeine Nachweisung der Verwendung für den angegebenen Zweck und für den Fall, daß nicht alles verwendet worden auf Restitution des verbliebenen Betrags zu beschränken haben würde.
Ferner wird dem Comité aufgegeben, die Hohe Staatsregierung fortwährend von den weiteren Fortschritten in der Sache Kenntnis zu geben, um Hochderselben die Möglichkeit zu gewähren, die Angelegenheit bei Realisierung des Plans durch Beteiligung der Regierung, oder sonst für das Land Nutzen bringend zu machen.
Wenn nun sämtliche Mitglieder des Comités mit den in dem mehrerwähnten Hohen Erlasse gestellten Bedingungen allenthalben, dankbar einverstanden sind und demnach den übersendeten Revers, der Vorschrift gemäß unterzeichnet haben, um gegen denselben den er= wähnten Betrag von Thlr. 6,666.20 ng. bei der Hauptstaatskasse in Empfang zu nehmen, so bleibt dem gehorsamst Unterzeichneten nur noch die Pflicht in seinem und seiner Kollegen Namen dem Hohen Ministerium des Inneren den wärmsten, tiefgefühltesten Dank aus= zusprechen, für die energische Weise, auf welche das Bestreben des Comité in dieser Unternehmung ermutigt und die große Angelegenheit unterstützt, dasselbe auch in den Stand gesetzt worden ist den größten Teil der erforderlichen Summe sofort durch Rimessen auf Paris und den Rest durch einen offenen Kredit dafür zu beschaffen, was der Ausführung nur förderlich sein kann, da die Hauptarbeiten vor Eintritt der im Monat April in Egypten herrschenden Wüstenwinde be= endigt sein müssen. Wenn daher von den früheren Bestimmungen nach welchen jetzt eine geringere Summe angeschafft werden sollte, abge= wichen worden ist, so ist es im Interesse der Sache und in Betracht der vorgedachten Umstände geschehen sowie auch von dem hiesigen Standpunkte aus um für den sächsischen Zweigverein eine möglichst günstige Stellung den französischen und englischen sowohl, als auch den österreichischen gegenüber zu erlangen und dadurch den ungünstigen Eindruck niederzuschlagen, welcher durch den Vorbehalt des§ 14 erweckt worden war.
Möge die Vorsehung diese Unternehmung zum Segen des Daterlandes lenken und in deren Erfolg den hochherzigen Gesinnungen, mit welchen unsere Hohe Staatsregierung die Wichtigkeit dieser Frage ermessen, ein bleibendes Denkmal errichten.
Leipzig, 28. Januar 1847.
gez. Albert Dufour- Feronce.