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Musikalische Lehrmittel und das musikalische Erziehungs- und Bildungswesen : (Theilbericht der Gruppe XXVI) ; Bericht / von Rudolf Weinwurm, Prof. an der k.k. Lehrerinen-Bildungsanst. zu St. Anna
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Rudolf Weinwurm.

des Katalogs und fetzen die entſprechenden Nummern desfelben hier bei- möchte der Referent folgende zählen:

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Nr. 430 Elfsner E.: 30 Lieder und Canons", Löbau, G. Elfsner( namentlich gute Texte für Kinder im zarten Jugendalter).

» 433 Flade O. op. 7," Chorfolfeggien zum Gebrauche an höheren Lehr­anftalten", 4 Stufen, Dresden, Hoffarth.

, 437 Gaft: Hiller's vollſtändiges Choralbuch", Plauen 1867, Hohmann. 440 Hering K. E.: 250 Choräle", Bautzen, Weller.

, 441 Ifrael:" Anleitung zur Erfindung von Choral- Zwifchenfpielen", Anna­berg, Nonne.

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27

77

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444 Löchner: ,, Sammlung vierftimmiger Lieder und Gefänge für Gymnafien, Real- und Bürgerfchulen", Leipzig, Klinghardt.

445 Lohfe: Auswahl von Gefängen für höhere Schulen", Plauen, Hohmann. 447 Lohfe: Der Gefang in der Schule zu Plauen", Plauen, Hohmann. 448 Meifsner K. F.:,,Winke und Rathfchläge für Cantoren"( enthält eine gute Anweifung zur Prüfung einer Orgel), Leipzig, Klinkhardt. 451 Müller J. G.: Liederkranz", 3 Hefte( namentlich das erfte Heft mit 40 kleinen einftimmigen Liedern empfehlenswerth für Volksfchulen), Dresden, Friedel.

,, 458

Reichardt B.: 54 Lieder und Canons", Plauen, Neupert.

,, 462 Scharfe G.: Die Entwicklung der Stimme", 3 Theile, Dresden, Hoffarth.

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465, 466, 467 Schütze F. W.:,,Handbuch zur praktifchen Orgelfchule", ,, Praktiſche Harmonielehre" ,,, Beiſpielbuch zur Harmonielehre"; Leipzig Arnold.

» 472 Steglich Ed.: Choralbuch."

" 475 Wermann O.:,,60 fignirte Choräle", Dresden, Brauer.

, 476 Wermann O.:,,Technifche Uebungen für das Clavierfpiel", Dresden,

Brauer.

» 479 Becker C. E.:,,Gefänge für wendifche Schulen", 2 Hefte, Bautzen 1856 ( weniger muſikaliſch als literarifch intereffant, es ift zweifprachig, wendifch und deutfch, und enthält lauter urfprünglich deutfche Lieder in zwei ftimmigem Satze).

C. Baiern.

Der Gefangunterricht ift in den baierifchen Elementarichulen feit längerer Zeit obligatorifch; an den Mittelfchulen( Gymnafien und Realfchulen) bildet er einen facultativen Gegenſtand, wie auch der Unterricht in Streichinftru­menten, namentlich der Violinunterricht. Die letztere Beftimmung ift in dem ,, Ent­wurf einer Ordnung der gelehrten Mittelfchulen auf Grund der Befchlüffe des königlichen Staatsminifteriums vom 30. October 1869" enthalten. Jeder Claffe find zwei wöchentliche Unterrichtsftunden für jeden diefer Gegenstände zu­gewiefen.

Das Normativ für die Bildung der Schullehrer und Lehrerinen vom 29. September 1866 beftimmt drei Jahre für die vorbereitende( Präparandien) und zwei Jahre für die Fachbildung( Seminarien). Jedem Seminar ift laut§. 54 ein vom Könige ernannter Infpector vorgefetzt ,,, bei deffen Beftellung die Bifchöfe, beziehungsweife die proteftantifchen kirchlichen Oberbehörden, gutachtlich ver­nommen werden". Laut§. 55 find dem Infpector zwei Lehrer beizugeben, der erfte diefer Lehrer ,, bei deffen Beftellung gleichfalls die gutachtliche Vernehmung der Bifchöfe, beziehungsweife der proteftantifchen kirchlichen Oberbehörden, ein­zutreten hat, foll in der Regel und insbefondere dann, wenn der Inspector felbft nicht ein Geiftlicher ift, dem geiftlichen Stande angehören." Man wird fich dem­